Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 08 | Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für selbstgenutzte Familienheime
Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) sowie Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) ist steuerfrei (bei Kindern begrenzt auf 200 qm), wenn das Haus oder die Wohnung beim Erben unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Nach einer Kurzinfo der OFD Rheinland ist es im Allgemeinen nicht zu beanstanden, wenn der Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres erfolgt.
Von einer großzügigen Steuerbefreiung profitieren Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, wenn sie ein bislang vom Verstorbenen bewohntes Familienheim erben. Unabhängig vom Wert des Hauses fällt keine Erbschaftsteuer an. Für Kinder gilt das mit einer kleinen Einschränkung: Die Steuerbefreiung ist hier begrenzt auf eine Wohnfläche von höchstens 200 qm. Die Vergünstigung ist aber an eine Bedingung geknüpft. Das Familienheim muss nach der Übertragung längerfristig zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Die Steuerbefreiung steht unter dem Vorbehalt der Nachversteuerung. Das heißt: Sie entfällt vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber die Selbstnutzung innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren aufgibt. Die ursprüngliche Steuerfestsetzung wir...