BVerwG Beschluss v. - 3 BN 2.11 (3 BN 1.10)

Gründe

1Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch den Beschluss vom (BVerwG 3 BN 1.10), mit dem die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen worden ist, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.a

2Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen; jedenfalls das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen muss in den Gründen verarbeitet werden. Auf die Nichtberücksichtigung von Vortrag kann daher grundsätzlich erst dann geschlossen werden, wenn ein Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Parteivortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung nicht eingeht, sofern dieser nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. - [...] Rn. 12 m.w.N.; BVerwG 9 B 6.06 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 66 Rn. 24).

31.

Der Antragsteller rügt als Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Senat habe sich im Beschluss vom in diesem Sinne nicht hinreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Dass dies in allen angesprochenen Punkten offensichtlich nicht zutrifft, macht die Rügeschrift bereits damit deutlich, dass sie wörtlich diejenigen Passagen des Beschlusses zitiert, in denen der Senat den jeweiligen Vortrag des Antragstellers gewürdigt hat. Es ist kein Übergehen von Vortrag, wenn das Gericht der Rechtsansicht eines Prozessbeteiligten nicht folgt oder aus dessen Vortrag abweichende Wertungen oder Schlussfolgerungen zieht. Genau auf diesen Vorwurf aber laufen die Rügen des Antragstellers fast durchweg hinaus.

4Im Einzelnen gibt das Rügevorbringen daher nur Anlass zu folgenden Bemerkungen:

52.

Zu der für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Ansicht, das Tierseuchengesetz (TierSG) regele auch Vorsorgemaßnahmen abschließend und stehe als Bundesgesetz daher landesrechtlichen Regelungen hierzu entgegen (Nr. 2 der Rügeschrift), hat der Senat sich unter Rn. 7 seines Beschlusses im Wege der Auslegung - insbesondere auch der vom Antragsteller angesprochenen Vorschriften - im Einzelnen geäußert. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass der Senat sich mit einem wesentlichen Argument seines Vortrags nicht befasst hat.

63.

Was die Frage der Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Beitragshöhe anlangt, hatte der Antragsteller im Beschwerdevorbringen keinen Grund für den behaupteten Verfahrensmangel ungenügender Aufklärung durch den Verwaltungsgerichtshof dargetan (Rn. 10 und 11 des Senatsbeschlusses). Der Antragsteller macht nicht deutlich, dass der Senat seinen Vortrag insofern in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise falsch gewürdigt oder übergangen hat. Auf die in der Anhörungsrüge erneut vorgebrachten Beweismittel kam es mangels eines Aufklärungsbedarfs von vornherein nicht an.

74.

Entsprechendes gilt für die vermeintliche Unionsrechtswidrigkeit der Beitragserhebung (Senatsbeschluss Rn. 12). Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass er insofern einen Zulassungsgrund dargelegt hatte, der vom Senat nicht zutreffend gewürdigt worden ist. Für die erneut mit Blick darauf verlangte Aussetzung und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bestand daher kein Anlass.

85.

Was die Kosten für veterinär-hygienische Untersuchungen bei nationalen Tierschauen angeht, ist ebenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der Senat die Darlegung eines Zulassungsgrundes übersehen hat (Senatsbeschluss Rn. 13).

Der Antragsteller bemängelt insofern wiederum nur eine materielle Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils, was auch sein Hinweis im Anhörungsrügeverfahren belegt, eine "sich auf die Beitragshöhe auswirkende Finanzierung von veterinär-hygienischen Untersuchungen für nationale Tierschauen ist rechtswidrig". Ein Zulassungsgrund wird daraus nicht deutlich.

96.

Die Prüfung, ob die Satzung nach Landesrecht formell rechtmäßig ist, ist nicht Aufgabe des Senats (Senatsbeschluss Rn. 15). Im Übrigen ist die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsaktes, gleichgültig, ob in formeller oder materieller Hinsicht, Teil der Rechtsanwendung und gehört selbst nicht zu den die Revision eröffnenden Verfahrensfehlern.

107.

Aus demselben Grund wird kein Mangel des Verfahrens gerügt, soweit der Antragsteller Fehler in der Auslegung von Bundestags-Drucksachen durch den Verwaltungsgerichtshof sieht. Einen Zulassungsgrund bezogen auf eine - unterstellt - fehlerhafte Auslegung hat der Antragsteller nicht dargetan (Senatsbeschluss Rn. 16).

118.

Ebenso wenig ist ein Zulassungsgrund dargelegt, soweit der Antragsteller rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht den gesamten Vortrag des Antragstellers zur Finanzierung von Präventivmaßnahmen berücksichtigt und den Streitgegenstand nur unvollständig erfasst. Für das Zulassungsbegehren maßgeblich ist nur die Frage, ob die Rechtsauffassung der Vorinstanz auf einem Verfahrensmangel beruht. Dafür zeigt der Vortrag des Antragstellers nichts auf (Senatsbeschluss Rn. 18).

129.

Schließlich ergibt sich auch in Würdigung des Rügevorbringens nicht, dass § 4 Nr. 7 der Haushaltssatzung 2009 zum Streitgegenstand des Verfahrens gehört. Die damit zusammenhängenden Fragen waren mithin nicht entscheidungserheblich (Senatsbeschluss Rn. 19). Damit konnten und mussten all jene Rügen unerörtert bleiben, die der Antragsteller mit Blick auf seine Schriftsätze vom 18. Januar und zur finanziellen Förderung von wissenschaftlichen Dissertationen, der Kosten für Fachtagungen für Tierärzte und der finanziellen Unterstützung der 49. Aulendorfer Wintertagung vorgebracht hatte.

13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Fundstelle(n):
LAAAE-14843