BGH Beschluss v. - IX ZR 98/11

Insolvenzanfechtung: Geltendmachung der Anfechtbarkeit gegenüber einem Rechtsnachfolger nach unentgeltlicher Zuwendung des Erlangten

Leitsatz

§ 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO enthält eine abschließende spezialgesetzliche Regelung, neben der § 822 BGB nicht anwendbar ist.

Gesetze: § 145 Abs 2 Nr 3 InsO, § 822 BGB

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 16 U 2/11vorgehend LG Wiesbaden Az: 5 O 267/09

Gründe

1Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung unter keinem der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2Die Geltendmachung der Anfechtbarkeit gegenüber einem Rechtsnachfolger desjenigen, dem das anfechtbar Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist (§ 134 InsO), ist in § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO spezialgesetzlich abschließend geregelt. § 822 BGB ist daneben nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die von der ganz herrschenden Meinung geteilt wird, kommt eine Anfechtung gegenüber einem "Rechtsnachfolger" nicht in Betracht, wenn die Rückgewähr des anfechtbar übertragenen Gegenstandes in Natur vor Eintritt der Rechtsnachfolge unmöglich geworden ist, wie etwa bei einer anfechtbaren Geldüberweisung (vgl. , BGHZ 155, 199, 204 f; vom - IX ZR 59/07, ZInsO 2008, 1202 Rn. 11 mwN; Jaeger/Henckel, InsO, § 145 Rn. 8; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 145 Rn. 8; Graf Schlicker-Huber, InsO, 2. Aufl. § 145 Rn. 7; Brinkmann in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2008, § 145 Rn. 6). Für eine Überprüfung der Rechtsprechung, nach der § 145 InsO auf Geldsummenschul- den nicht anwendbar ist, besteht kein Anlass.

3Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vill                                                    Raebel                                                 Pape

                          Grupp                                                   Möhring

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 8 Nr. 32
DStR 2012 S. 12 Nr. 42
WM 2012 S. 1553 Nr. 32
ZIP 2012 S. 1617 Nr. 33
EAAAE-14815