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KSR Nr. 8 vom Seite 10

Zur Zulässigkeit einer Teileinspruchsentscheidung

Beschränkung auf unstreitige Bestandteile des Bescheids möglich

Alexander Kratzsch

Der BFH hat entschieden, dass eine Teileinspruchsentscheidung sich auch nur auf unstreitige Teile eines Bescheids beziehen kann.

Regelungssystematik

Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, entscheidet über den Einspruch durch Einspruchsentscheidung. Sie kann bei Einlegung eines Einspruchs vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist (§ 367 Abs. 2a Satz 1 AO). In dieser Entscheidung hat sie zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll (§ 367 Abs. 2a Satz 2 AO).

Entscheidung über nicht bezeichnete Streitpunkte

Nach Ansicht des BFH ist es verfahrensrechtlich grundsätzlich zulässig, über den Einspruch nur insoweit zu entscheiden, als er sich auf nicht ausdrücklich benannte Streitpunkte bezieht. Das gilt entsprechend für eine (Teil-)Einspruchsentscheidung, die nur über vom Einspruchsführer nicht benannte Streitpunkte entscheidet. Ein Einspruch bezieht sich nämlich unabhängig von seiner Begründung stets auf den gesamten Bescheid. Daher hat die Finanzbehörde auch die Teile des Bescheids zu prüfen, die nicht ausdrücklich angegriffen worden sind (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Das Einspruchsverfahren ist also ein „verlängertes Veranlagungsverfahren”. Die Teileinspr...