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KSR Nr. 8 vom Seite 7

Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung

Tägliches Fahren zwischen Zweitwohnung und Arbeitsstätte in verschiedenen Großstadtgemeinden

Lukas Hilbert

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG erfordert eine doppelte Haushaltsführung u. a., dass der Arbeitnehmer „auch am Beschäftigungsort wohnt”. Dabei entspricht es langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass dieses Erfordernis weit auszulegen ist. Zweitwohnung und Arbeitsstätte müssen daher z. B. nicht notwendigerweise innerhalb derselben politischen Gemeinde liegen. Über einen Fall mit geographischer Entfernung von 141 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hatte nun der BFH zu befinden. Er gab dabei der Klägerin Recht und sah die doppelte Haushaltsführung entlang der Vorentscheidung als gegeben an. Eine günstige Zugfernverkehrsverbindung ermöglichte es im Streitfall nämlich, ungeachtet der weiten Wegstrecke üblicherweise täglich mit vertretbarem Zeitaufwand von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte und zurück zu fahren.

Arbeitgeber hatte Firmensitz „wegverlegt”

Geklagt hatten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, die im Streitjahr 2008 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, wobei die Klägerin als kaufmännische Angestellte tätig war. Sie hielt seit dem Jahr 2000 eine 78,40 qm große Eigentumswohnung. Ab Januar 2007 hatte ihr Arbeitgeber seinen Firm...