Zinsschranke (§ 4h EStG, § 8a KStG);
Wegfall des Zins- bzw. des EBITDA-Vortrags nach § 4h Abs. 5 EStG bei unterjährigem schädlichen Ereignis
Es ist gefragt worden, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen es unterjährig zu einem Ereignis – z. B. einem Anteilserwerb nach § 8c KStG bei einer Kapitalgesellschaft – kommt, das nach § 4h Abs. 5 EStG zum Entfallen eines Zins- bzw. eines EBITDA-Vortrags führt.
a) Problemstellung
Die Problemstellung soll anhand eines Beispielsfalls verdeutlicht werden.
Zinsvortrag einer GmbH bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr zum : 10 Mio. €.
Schädlicher Anteilserwerb zum in Höhe von 100 % der Anteile an der GmbH; die Voraussetzungen des § 8c KStG liegen vor.
Nicht abziehbarer Zinsaufwand des Wirtschaftsjahres 2011: 5 Mio. € (ohne Berücksichtigung des Anteilserwerbs).
Frage: Höhe des zum festzustellenden Zinsvortrags?
b) Rechtliche Würdigung
Ich bitte, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
§ 4h Abs. 1 EStG lässt den Vortrag von im laufenden Wirtschaftsjahr nicht abziehbaren Zinsaufwendungen und eines im laufenden Wirtschaftsjahr nicht verbrauchten verrechenbaren EBITDA in die folgenden Wirtschaftsjahre zu. Die Feststellung eines Zinsvortrags bzw. eines EBITDA-Vortrags erfolgt jeweils zum Schluss des Wirtschaftsjahres.
Unterjährig treten keine Veränderungen des Zinsvortrags bzw. des EBITDA-Vortrags ein. Die Vorträge werden ausschließlich zum Schluss des Wirtschaftsjahres ermittelt.
Kommt es unterjährig zu einem schädlichen Ereignis (§ 4h Abs. 5 EStG, Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes, für den Zinsvortrag auch: § 8a Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 8c KStG), steht für die Gewinnermittlung dieses Wirtschaftsjahres ein zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellter Zinsvortrag und ein festgestellter EBITDA-Vortrag nicht mehr – auch nicht anteilig bis zu dem schädlichen Ereignis – zur Verfügung. Entsprechendes gilt im sog. Rückwirkungszeitraum von 2007 bis 2009 für einen fiktiven, nicht festgestellten EBITDA-Vortrag i. S. des § 52 Abs. 12d Satz 5 EStG.
Der Wortlaut des § 4h Abs. 5 Satz 1 EStG, nach dem ein nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag untergehen, steht dem nicht entgegen. Eine Nutzung und damit auch ein Verbrauch von Zins- und EBITDA-Vorträgen erfolgt ausschließlich zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
Von einem unterjährigen schädlichen Ereignis dagegen nicht betroffen sind die laufenden Zinsaufwendungen und das laufende verrechenbare EBITDA des Wirtschaftsjahres, in dem das schädliche Ereignis stattfindet. Sie bleiben vollständig erhalten und gehen ggf. in den Vortrag zum Ende dieses Wirtschaftsjahres ein.
Eine gegenüber § 8c KStG abweichende Handhabung (siehe hierzu Tz. 31 des , BStBl 2008 I S. 736 [KSt-Kartei § 8c KStG, Karte 1] sowie das BStBl 2012 II S. 360) folgt aus der abweichenden Formulierung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Anders als bei § 4h Abs. 5 EStG wird dort nicht auf die (festgestellten) Vorträge, sondern auf die nicht genutzten Verluste abgestellt.
Ergebnis:
In dem unter a) dargestellten Beispielsfall ist der Zinsvortrag zum auf 5 Mio. € festzustellen.
Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 3011 – S 2741 – 109
Fundstelle(n):
LAAAE-14548