Finanzbehörde Hamburg - 53 – S 3812b – 006/09

Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer;
Feststellung von Verwaltungsvermögen und jungem Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2a ErbStG (i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011) bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden Gesellschaften

Dieser Erlass richtet sich an die Zentralbearbeiter für die Bewertung des Betriebsvermögens/der Anteile an Kapitalgesellschaften (ZABs), die mit dem Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG betraut sind.

Er ergeht zur Klärung der Frage, wie bei der Feststellung des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 2a ErbStG (i. d. F. Steuervereinfachungsgesetz 2011) zu verfahren ist, wenn es sich um eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft i. S. d. § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG handelt.

Bei einem Erwerb von begünstigungsfähigem Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG ist zu prüfen, zu welchem Anteil das Betriebsvermögen aus Verwaltungsvermögen besteht. Dabei sind Beteiligungen an Personengesellschaften i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 bzw. § 18 Abs. 4 EStG gemäß § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ErbStG Verwaltungsvermögen, wenn bei diesen Gesellschaften das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht.

Beteiligungen an vermögensverwaltenden Gesellschaften werden hier nicht gesondert aufgeführt. Ob bei einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft (junges) Verwaltungsvermögen vorliegt, ist über § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG zu prüfen. Dabei gilt der unmittelbare und mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft als anteiliger Erwerb der einzelnen Wirtschaftsgüter. Daher bitte ich, bei der Feststellung des (jungen) Verwaltungsvermögens bei Beteiligungen an vermögensverwaltenden Gesellschaften folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. Für die Feststellung des land- und forstwirtschaftliches Vermögens ist das Lagefinanzamt zuständig (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG, § 152 Nr. 1 BewG). Dieses stellt den Grundbesitzwert des LuF-Betriebs und den Wert des Verwaltungsvermögens gesondert fest. Die Feststellung des Verwaltungsvermögens geht als Grundlagenbescheid in die Feststellung des Verwaltungsvermögens der X-GmbH ein.

  2. Für die Feststellung von Grundvermögen ist das Lagefinanzamt zuständig (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG, § 152 Nr. 1 BewG). Dieses stellt nur den Grundbesitzwert des Grundvermögens gesondert fest.

    Die Frage, ob das Grundvermögen Verwaltungsvermögen ist, muss das Betriebsfinanzamt der X-GmbH (in Abstimmung mit dem Lagefinanzamt) in seiner Feststellung des Verwaltungsvermögens entscheiden, da der X-GmbH die Wirtschaftsgüter der vermögensverwaltenden Gesellschaft anteilig zugerechnet werden.

  3. Für die Feststellung des Werts der Beteiligung an der Personengesellschaft ist das Betriebsfinanzamt zuständig (§ 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG, § 152 Nr. 2 BewG). Dieses stellt den Wert der Beteiligung und den Wert des Verwaltungsvermögens gesondert fest. Die Feststellung des Verwaltungsvermögens geht als Grundlagenbescheid in die Feststellung des Verwaltungsvermögens der X-GmbH ein.

  4. Für die Feststellung des Werts der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist das Betriebsfinanzamt zuständig (§ 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG, § 152 Nr. 3 BewG). Dieses stellt den Wert der Beteiligung und den Wert des Verwaltungsvermögens gesondert fest. Die Feststellung des Verwaltungsvermögens geht als Grundlagenbescheid in die Feststellung des Verwaltungsvermögens der X-GmbH ein.

  5. Für die Feststellung des Werts des sonstigen Vermögens ist das Verwaltungsfinanzamt zuständig (§ 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG, § 152 Nr. 4 BewG). Dieses stellt nur den Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter des sonstigen Vermögens gesondert fest, da § 13b Abs. 2a ErbStG (i. d. F. Steuervereinfachungsgesetz 2011) keinen Verweis auf § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG enthält. Die Frage, ob das sonstige Vermögen Verwaltungsvermögen ist, muss das Betriebsfinanzamt der X-GmbH (in Abstimmung mit dem Verwaltungsfinanzamt) in seiner Feststellung des Verwaltungsvermögens entscheiden, da der X-GmbH die Wirtschaftsgüter der vermögensverwaltenden Gesellschaft anteilig zugerechnet werden.

Ich bitte darum, diese Vorgehensweise bei gesonderten Feststellungen mit Stichtagen nach dem zu berücksichtigen. Geänderte Vordrucke bzw. Vorlagen werden demnächst zur Verfügung stehen.

Bei Stichtagen vor dem bitte ich, diese Vorgehensweise für die nachrichtlichen Angaben zum (jungen) Verwaltungsvermögen analog anzuwenden.

Finanzbehörde Hamburg v. - 53 – S 3812b – 006/09

Fundstelle(n):
DAAAE-14542