BGH Beschluss v. - IV ZR 204/10; IV ZR 115/11

Instanzenzug:

Gründe

1 1.

Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich , alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BGH, Beschlüsse vom VI ZR 89/04, WuM 2005, 475; vom I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfGE 96, 205, 216 f.). Das gilt umso mehr für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss, der gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ohnehin nur kurz zu begründen ist (vgl. dazu , [...] Rn. 3 f.). Der Senat hat die Angriff e der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang geprüft, die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 4, 5; vom aaO; BVerfG NJW 2008, 2635).

3 Derartige Verstöße liegen nicht vor. Der Senat hat sich insbesondere mit den Angriffen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die unterbliebene Aussetzung des Berufungsverfahrens nach § 149 ZPO befasst.

4 2.

Der Antrag der Beklagtenvertreter, klarzustellen, dass die Klägerin die Kosten nicht nur des Beschwerdeverfahrens IV ZR 204/10, sondern auch des Beschwerdeverfahrens IV ZR 115/11 trägt, war zurückzuweisen.

5 Zwar ist ein Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO hinsichtlich sei ner Anfechtbarkeit im Grundsatz als selbständiges Urteil anzusehen (vgl. dazu , NJW 1980, 840 unter II 1; vom VI ZR 2/00, NJW 2000, 3008 unter I; vom I ZR 133/09, NJW 2011, 2653 Rn. 10, jeweils m.w.N.). Dennoch liegt, wenn das Ergänzungsurteil wie hier lediglich eine Kostenentscheidung oder den Teil einer Kostenentscheidung enthält und es neben dem Haupturteil angefochten wird, kostenrechtlich nur ein Rechtsmittelverfahren vor. Das ergibt sich nicht nur aus der für das Revisionsverfahren entsprechend geltenden (vgl. , LM § 517 ZPO Nr. 1, zu § 517 ZPO a.F.; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 321 Rn. 11) Regelung des § 518 Satz 2 ZPO, wonach in solchen Fällen beide Rechtsmittel zu einem Verfahren zu verbinden sind, sondern auch aus der Erwägung, dass praktische Gründe es gebieten, das Ergänzungsurteil wie ein Schlussurteil gegenüber einem Teilurteil zu behandeln (, zitiert nach [...] Rn. 78 m.w.N., da insoweit in NJW 1984, 2687 nicht abgedruckt). Im Ergebnis führt in solchen Fällen schon die Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Haupturteil dazu, dass auch die im Ergänzungsurteil getroffene Kostenentscheidung zur Nachprüfung durch das Revisionsgericht gestellt wird ( aaO). Wird daneben das Ergänzungsurteil angefochten, so betreffen beide Rechtsmittelverfahren denselben Gegenstand. Gesonderte Gerich tsgebühren sind deshalb für das Rechtsmittel gegen das Ergänzungsurteil in einem solchen Fall nicht zu erheben. Ebenso wenig kann der Rechtsanwalt einer Partei für die Anfechtung des Ergänzungsurteils gesonderte Gebühren erheben. Das folgt aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 RVG, wonach die Ergänzung einer Entscheidung zum Rechtszug i .S. von § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG zählt. Aus § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG ergibt sich nichts anderes, weil beide Beschwerden hier dieselbe Kostenentscheidung zum Gegenstand haben.

6 3.

Für die beantragte gesonderte Festsetzung des Streitwerts der verbundenen Sache IV ZR 115/11 besteht nach allem kein Anlass.

Fundstelle(n):
DAAAE-14487