1. Die für das Steueranmeldungsverfahren nach § 50a EStG 1990 aufgestellten Grundsätze zur Drittanfechtung gelten für das
Haftungsverfahren entsprechend.
2. Eine materiell rechtskräftig festgesetzte Steuerentrichtungsschuld kann im Wege der Drittanfechtung durch den Vergütungsgläubiger
nicht mehr abgeändert werden.
3. Der Vergütungsgläubiger kann seine Rechte außerhalb des Steuerentrichtungsverfahrens in dem ihm vorbehaltenen Freistellungs-
oder Erstattungsverfahren wahren.
4. Diese Verfahrensgrundsätze verstoßen nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1756 Nr. 18 XAAAE-14223
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