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Sächsisches FG Beschluss v. - 1 K 1792/08

Gesetze: FGO § 142 Abs. 1, ZPO § 114, ZPO § 116, InsO § 208, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3

Keine Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren eines Insolvenztreuhänders wegen Erstattung eines nur geringfügigen Betrags zur Insolvenzmasse

Leitsatz

1. Für das vom Insolvenztreuhänder wegen der Anerkennung eines Anspruchs auf Erstattung der nach Insolvenzeröffnung im Voraus gezahlten Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 9 Euro geführten Klageverfahrens ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Nach dem die Klageerhebung lediglich der Erzeugung von Anwaltsgebühren dient, verstößt die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wegen mutwilliger Rechtsverfolgung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.

2. Im Falle der Masseunzulänglichkeit i. S. d. § 208 InsO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten der Prozessführung gem. § 116 Nr. 1 ZPO nicht aufgebracht werden können (vgl. ).

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAE-13703

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