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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 26 | Haushaltsnahe Dienstleistungen: Verhältnis zum Behindertenpauschbetrag

Dem BFH liegt die Frage vor, ob und in welchem Umfang die Gewährung eines Behindertenpauschbetrags nach § 33b EStG den Ansatz haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG ausschließt. Entgegen der Auffassung im Anwendungsschreiben des BMF zu § 35a EStG hatte das Niedersächsische FG bei Bewohnern eines Altenheims einen Steuervorteil gewährt, die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 35a EStG aber um den Behindertenpauschbetrag gekürzt.

Nächstes Thema: Haushaltsnahe Dienstleistungen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung können Heimbewohner, die einen Behindertenpauschbetrag erhalten, ihre Pflegekosten nicht nach § 35a EStG geltend machen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat dem jetzt widersprochen.

Die Richter aus Hannover haben geurteilt: Bei der Bewohnerin eines Seniorenheims schließt die Inanspruchnahme eines Behindertenpauschbetrags die Geltendmachung weiterer Pflegeaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen nicht aus. Die Aufwendungen sind jedoch um den Behindertenpauschbetrag zu kürzen .

Die Revision wird beim BFH unter dem Aktenzeichen geführt. Die Vorsitzende Richterin Karin Heger und ihre Kolleginnen und Kollegen müssen nun endgültig klären: Können ...