§ 8b Abs. 8 KStG; hier: Ausübung des Blockwahlrechts nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nummer 2 KStG, Vorrang der allgemeinen Anwendungsregelung des § 34 Abs. 7 Satz 1 KStG
Zu der Frage des Vorrangs der allgemeinen Anwendungsregelung des § 34 Abs. 7 Satz 1 KStG in Bezug auf die Ausübung des Blockwahlrechts nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nummer 2 KStG bitte ich nach Erörterung der Angelegenheit im Kreise der Referatsleiter KSt/GewSt der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:
Die allgemeine Anwendungsregelung des § 34 Absatz 7 Satz 1 KStG hat Vorrang vor der Anwendungsregelung des § 34 Absatz 7 Satz 8 Nummer 2 KStG, so dass im Inlandsfall bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr die Anwendung des Blockwahlrechtes nach § 34 Absatz 7 Satz 8 Nummer 2 KStG nicht dazu führt, dass die Einkünfte aus inländischen Beteiligungen bereits im Veranlagungszeitraum 2001 unter § 8b KStG i. d. F. des StSenkG vom , BGBl. 2000 I 1433, fallen. Einkünfte, die aus inländischen Beteiligungen erzielt werden, sind trotz Anwendung des Blockwahlrechtes zu 100 % steuerpflichtig. Sofern es sich um Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften handelt, bei denen § 8b KStG i. d. F. des StSenkG vom , BGBl. 2000 I 1433 bereits ab 2001 gilt, führt die Anwendung des Blockwahlrechtes dazu, dass die Einkünfte des Jahres 2001 zu 80 % steuerpflichtig sind.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2750a A – 11 – St 52
Fundstelle(n):
XAAAE-13319