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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 216/11 EFG 2012 S. 1771 Nr. 18

Gesetze: AO § 39 Abs. 2, AO § 41 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 20, EStG § 21, EStG § 22, EStG § 23, GewStG § 2, GewStG § 7

Einkommensteuergesetz/Gewerbesteuergesetz: Gewerblicher Einzug von Forderungen aus Leasinggeschäften

Leitsatz

1. Bei Qualifizierung der Einkunftsart einer Betätigung, insbesondere bei den Gewerbe-Merkmalen der über eine private Vermögensverwaltung hinausgehenden nachhaltigen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, sind die unter anderem mittels Scheinfirma oder Treuhändern verdeckten Rechtsgeschäfte und Einzelaktivitäten hinzuzurechnen.

2. In die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind die tatsächlichen und scheinbaren Vermögensumschichtungen in wechselnde Beteiligungen oder Rechtsträger sowie die Nutzbarmachung von beruflichen und geschäftlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Verbindungen.

3. Im Zusammenhang mit Leasinggeschäften, hier über Telefon- und TV-Anlagen in Kliniken für Patienten, wird das gewerbliche Gesamtbild geprägt durch die bankgeschäfts-ähnliche Finanzierung sowie durch Organisations- und Sonderleistungen, hier u. a. durch Wartung der Anlagen sowie Inkasso mittels Münz- und Karten-Automaten.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 44
DStRE 2013 S. 15 Nr. 1
EFG 2012 S. 1771 Nr. 18
Ubg 2013 S. 118 Nr. 2
PAAAE-13112

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