1) Telefoninterviewer, die nach Inhalt, Ort und zeitlichem Rahmen ihrer Tätigkeit organisatorisch in einen Betrieb eingebunden
und weitgehend weisungsgebunden sind, sind steuerlich als Arbeitnehmer anzusehen.
2) Ein die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers ausschließender Rechtsirrtum zur lohnsteuerlichen Behandlung von Dienstverhältnissen
liegt regelmäßig nicht vor, wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Anrufungsauskunft nach § 42e EStG keinen Gebrauch
macht.
3) Zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Lohnsteuerhaftungsverfahren durch das Gericht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2012 S. 732 EFG 2012 S. 1650 Nr. 17 KÖSDI 2012 S. 18085 Nr. 10 MAAAE-13100
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