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EuGH  - C-180/12 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EWGV 2658/87, EWGV 2913/92 Art 71 Abs 2, EWGV 2913/92 Art 243 Abs 1

Rechtsfrage

Ist die Ware - eingerollte Streifen aus Vliesstoff zum Herstellen von Innenrollos - für die Zwecke der zolltariflichen Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur 2009, die Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif2 bildet, je nach den Eigenschaften der Ware als "Gewebe" dem KN-Code 5407 61 30 oder entsprechend ihrem einzigen Verwendungszweck - für Innenrollos - dem KN-Code 6303 92 10 zuzuordnen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

der Begriff "konfektionierte Ware" im Sinne von Anmerkung 7 zu Kapitel 63 ("Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen") in Abschnitt XI ("Spinnstoffe und Waren daraus") der Kombinierten Nomenklatur 2009, ausgelegt in Verbindung mit [Abschnitt A] Nr. 2 Buchst. a der Allgemeinen Vorschriften der Nomenklatur betreffend die Begriffe "unvollständige oder unfertige Ware" unter Berücksichtigung des in Buchst. c von Anmerkung 7 genannten Falls, der Eigenschaften der verfahrensgegenständliche Ware und der Möglichkeit, dass aus ihr ein einziges Endprodukt hergestellt wird;

die Frage, ob der Begriff "Gewebe" nach Kapitel 54, Unterposition 5407 61 30 der Kombinierten Nomenklatur 2009 Stoffstreifen umfasst, die wie das Endprodukt, das ihren einzigen Verwendungszweck bildet - Innenrollos -, auch über befestigte Ränder an der Längsseite verfügen, und zwar in Anbetracht der ausdrücklichen Anführung dieses Produkts in Unterposition 6303 92 10 der Nomenklatur?

Besteht ein vernünftiger Grund für die Annahme, dass für den Anmelder und aufgrund der Wareneinfuhr Verpflichteten ein berechtigtes Vertrauen bezüglich der zolltariflichen Einreihung der Ware entstanden ist und dass gemäß Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sowie im Hinblick auf den Grundsatz des berechtigten Vertrauens die in der Zollanmeldung angegebene Zolltarifnummer der Ware anzuwenden ist, wenn nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung folgende Umstände vorlagen:

Hinsichtlich einer früher abgegebenen Zollanmeldung von gleichen Waren mit der gleichen Zolltarifnummer wurden von den Zollbehörden nach einer in einem Protokoll festgehaltenen Warenkontrolle einschließlich einer Kontrolle im Hinblick auf die zolltarifliche Einreihung keine Proben zur Analyse entnommen, und es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die Waren mit den Angaben in der Anmeldung übereinstimmten;

es erfolgte keine spätere Kontrolle nach der Überlassung der Waren zu fünf anderen Zollanmeldungen von gleichen Waren mit der gleichen Zolltarifnummer, die ebenfalls früher abgegeben worden waren, und zwar vor und nach dem Datum des Protokolls über die Zollkontrolle, in der festgestellt wurde, dass die Zolltarifnummer richtig sei?

Ist Art. 243 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 im Hinblick auf die Wahrung des Grundsatzes der Rechtskraft dahin auszulegen, dass ein Rechtsbehelf nur gegen den Akt nach Art. 232 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung eingelegt werden kann, wenn dieser Akt wegen nicht fristgerechter Zahlung erlassen wurde, mit ihm zugleich der Einfuhrabgabenbetrag festgestellt wird und er nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats einen Vollstreckungstitel für die Beitreibung von Abgaben bildet?

Sind die Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass, wenn ein Antrag auf Beweisaufnahme durch ein unabhängiges Gutachten, der von dem Verpflichteten nach seiner Unterrichtung gemäß Art. 221 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2913/92 gestellt wurde, nicht ausdrücklich von einer Zollbehörde beschieden wurde und in den Begründungen von späteren Entscheidungen nicht erörtert wurde, ein nicht behebbarer Verstoß gegen das Recht auf eine gute Verwaltung und das Recht auf Verteidigung im Verwaltungsverfahren vorliegt, der im Gerichtsverfahren nicht mehr geheilt werden kann, weil der Betroffene unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nur im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht die Möglichkeit hat, seine Einwände bezüglich der zolltariflichen Einreihung der Ware zu beweisen, indem er Fragen an einen unabhängigen Sachverständigen stellt?

Einfuhr; Einreihung; Tarifierung; Vliesstoff; Ware; Warenzusammenstellung; Zoll; Zollanmeldung

Fundstelle(n):
DAAAE-13074

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