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infoCenter (Stand: Februar 2024)

Prüferrotation

Prof. Dr. Matthias Wolz und WP Prof. Dr. Markus Widmann

I. Einleitung

Das Stichwort „Prüferrotation“ diskutiert zwei Regelungsbereiche des Gesetzgebers zur Stärkung bzw. Sicherstellung der Qualität von Prüfungsdienstleistungen – einerseits die externe, andererseits die interne Rotation des Abschlussprüfers. Der Begriff der Rotation wird dabei als Wechsel des Abschlussprüfers bezeichnet. Diese Wechsel können entweder freiwillig oder aber gesetzlich verpflichtend erfolgen. Sofern durch den Wechsel die gesamte Prüfungsgesellschaft ausgetauscht wird, spricht man von einer externen Rotation, d. h. dem Austausch der juristischen Person des Abschlussprüfers. Wenn hingegen die Prüfungsgesellschaft weiterhin beauftragt wird, doch innerhalb dieser lediglich der bzw. die verantwortliche(n) Prüfungspartner ausgetauscht wird/werden, liegt eine interne Rotation (d. h. ein Wechsel der natürlichen Person) vor.

Externe und interne Rotation sind somit dem Grunde nach isoliert voneinander zu betrachten. Ihnen ist jedoch gemein, dass sie Gegenstand kontroverser Diskussionen sind, ob der ihnen zugesprochene positive Effekt in Bezug auf eine verbesserte Rechnungslegungs- bzw. Prüfungsqualität auch tatsächlich eintritt.

II. Normative Vorgaben zur internen und externen Rotation

Vorgaben zur verpflichtenden internen und externen Rotation beziehen sich auf den Anwendungskreis von Unternehmen des öffentlichen Interesses. Sogenannte PIEs (Public Interest Entities) wurden durch die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen – Abschlussprüferrichtlinie (EU-AprRL) neu definiert und umfassen nun nach Auffassung der europäischen Reformgeber gem. Art. 2 Nr. 13 EU-AprRL grundsätzlich alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Den Mitgliedstaaten wurde es darüber hinaus ermöglicht, innerhalb ihres Anwendungsbereichs weitere Unternehmen als PIE zu definieren, sollten diese aufgrund ihres Geschäftsbetriebs, der Größe oder der Mitarbeiterstärke nach Auffassung des nationalen Gesetzgebers von erheblicher öffentlicher Bedeutung sein. Hierzulande wurde auf die mögliche Ausweitung der seitens des Gesetzgebers als PIE definierten Unternehmen verzichtet. Insofern bestätigt § 316a HGB den in der EU-AprRL vorgegebenen Anwenderkreis.

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