Kurzinfo GewStG 03/2012
Verfahrensrechtliche Folgen aus dem Vorlagebeschluss des zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 8 Nr. 1 GewStG n. F.
Das FG Hamburg hält in dem o. g. Beschluss § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d und e GewStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 für verfassungswidrig. Es hat die Problematik dem BVerfG vorgelegt. Die Entscheidung, ob das BVerfG die Vorlage als zulässig ansieht, steht nach Aktenlage noch aus.
Soweit sich Einspruchsführer auf den Vorlagebeschluss des oder auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren – IV R 55/10 –, – IV R 24/11 – und – IV R 38/11 – berufen und in den Fällen der Einspruchsführer Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG n. F. vorgenommen worden sind, ruhen diese Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Dies gilt auch für Fälle, in denen der Einspruch auf weitere (insbesondere künftige) beim BFH anhängige Revisionsverfahren, in denen die Anwendung des § 8 Nr. 1 GewStG n. F. streitig ist, gestützt wird.
Ein Ruhenlassen des Einspruchsverfahrens kommt jedoch nur „soweit” in Betracht, als sich der Einspruch auf Hinzurechnungen i. S. d. § 8 Nr. 1 GewStG n. F. bezieht.
FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 3010 – G 1422 – 163
Fundstelle(n):
KAAAE-12655