Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers eines Betriebsprüfers
Leitsatz
Erforderlich für einen „anderen Arbeitsplatz” i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG ist, dass der Steuerpflichtige jederzeit
für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz zugreifen
kann.
Daran fehlt es, wenn für 80 Prüfer eines Finanzamtes lediglich 30 Poolarbeitsplätze zur Verfügung stehen.
Als „anderer Arbeitsplatz” eines Betriebsprüfers kommen die geprüften Betriebe nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1189 Nr. 19 DStR 2012 S. 6 Nr. 38 DStRE 2012 S. 1365 Nr. 22 EFG 2012 S. 1432 Nr. 15 GStB 2012 S. 219 Nr. 7 KÖSDI 2012 S. 18047 Nr. 9 StBW 2012 S. 631 Nr. 14 FAAAE-12460
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