1) Wiederkehrende Sach- und Geldleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbart werden,
stellen dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind.
2) Ausreichend für die Abänderbarkeit ist der Vorbehalt der Rechte nach § 323 ZPO, es sei denn, die Vertragspartner regeln
die Abänderbarkeit dergestalt, dass sie inhaltlich lediglich einer Wertsicherungsklausel entspricht.
3) Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge vereinbart
werden, sind im Regelfall abänderbar, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleich bleibende
Leistungen vereinbart haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1664 Nr. 17 ErbBstg 2012 S. 238 Nr. 10 ErbStB 2012 S. 240 Nr. 8 MAAAE-12099
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