Steuerberaterprüfung: Verfahrens- und Ermessensfehler
Leitsatz
1) Die Einordnung des
Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung durch den Prüfer fällt in dessen, der
gerichtlichen Überprüfung entzogenen Bewertungsspielraum. Sofern die Einordnung
vertretbar erscheint und sich sachfremde Einflüsse auf die Aufgabenstellung
nicht feststellen lassen, steht den Prüfungsbehörden insoweit eine
"Letztentscheidungskompetenz" zu.
2) Die Höhe der Durchfallquote der
schriftlichen Prüfung kann vom Gericht zwar als Indiz dafür herangezogen
werden, dass die Prüfer ihre Anforderungen nicht ausreichend an Ziel und Zweck
der Prüfung ausgerichtet haben. Eine Vorgabe zur Bestehensquote schreiben
jedoch weder das
StBerG noch das Verfassungsrecht vor.
3) Durch eine Gegenüberstellung von
Klausurbearbeitung und Teilen der Musterlösung kann kein Bewertungsfehler
nachgewiesen werden, da in der Musterlösung vorgeschlagenen Punkte lediglich
die Grundlage für eine Gewichtung einzelner Teile der Aufgabenstellung
darstellen.
4) Der Kurzvortrag unterliegt als
prüfungsspezifische Wertung nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Es
besteht daher eine Bindung des Gerichts an die Bewertung der Prüfer, sofern
diese nicht auf unsachlichen oder unzutreffenden Erwägungen beruht.
5) Werden die vom Prüfungskandidaten
für den Kurzvortrag angefertigten Unterlagen vor dem Eintritt der Bestandskraft
der Prüfungsentscheidung vernichtet, kann dies nur dann zu einer Wiederholung
der mündlichen Prüfung führen, wenn der Kandidat glaubhaft macht, dass er diese
Unterlagen für die Substantiierung seiner Einwendungen benötigt hätte.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 14 Nr. 33 DStRE 2012 S. 1424 Nr. 22 EFG 2012 S. 1603 Nr. 16 JAAAE-12087
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