Greift ein Steuerpflichtiger die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages und nicht die Feststellung des Einheitswertes mit
dem Einspruch an, kann er mit der Klage nicht geltend machen, das Finanzamt sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an
der Durchführung einer „Veranlagung des Grundsteuermessbetrages” gehindert gewesen.
Der nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO erforderliche Hinweis, in dem der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen
abweichend von der Grundregel des § 181 Abs. 1 AO bestimmt wird, muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Feststellungen
nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Feststellungsfrist
im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war.
Sie braucht keine genauen Angaben darüber zu enthalten, für welche Steuerarten und für welche Besteuerungszeiträume den getroffenen
Feststellungen Rechtswirkungen zukommen sollen.
Ist der nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO erforderliche Hinweis in dem betreffenden Feststellungsbescheid nicht enthalten, kann er
in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden, sofern die Festsetzungsfrist für die anhängige Steuer bei Ergehen der Einspruchsentscheidung
noch nicht abgelaufen war.
Der Eintritt der Verjährung muss unmissverständlich im Bezug auf den jeweiligen Regelungsgegenstand zum Ausdruck gebracht
werden. Es reicht nicht aus, wenn jeweils nur allgemein von Verjährung die Rede ist, nicht jedoch von der Feststellungsfrist
für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzungsfrist für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages.
Fundstelle(n): ErbStB 2012 S. 235 Nr. 8 ErbStB 2012 S. 264 Nr. 9 StBW 2012 S. 588 Nr. 13 CAAAE-11061
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