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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 14 K 1355/06 B

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1EStG § 15 Abs. 2EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

Vermietungseinkünfte oder gewerbliche Einkünfte bei kurzfristigen Vermietungen einer Wohnung an wechselnde Mieter

Leitsatz

1. Das Vermieten von Wohnräumen geht in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus.

2. Eine gewerbliche Vermietung einer nicht in einem Feriengebiet, sondern in einer Großstadt (im Streitfall: Berlin) liegenden Wohnung kann vorliegen, wenn eine unternehmerische Organisation deshalb erforderlich ist, weil der Vermieter diverse, ins Gewicht fallende „Sonderleistungen” erbringt, die bei der Vermietung von ggf. auch möblierten Räumen nicht üblich sind, oder wenn ein besonders häufiger Wechsel der Mieter eine einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb (Hotel, Fremdenpension) vergleichbare, unternehmerische Organisation erfordert.

3. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige eine einzige, möblierte Wohnung in Berlin mit einer zwischen zwei Tagen und maximal einem Monat liegenden Mietdauer an jährlich zwischen drei und siebzehn unterschiedliche Mieter vermietet, es immer wieder längere Leerstandszeiten gibt und nur typischerweise von einem privaten Zimmervermieter angebotene Leistungen (z. B. Zurverfügungstellung von Bettwäsche, Handtüchern, Küchentüchern, eines Telefon- und Kabelanschlusses, einer Minibar, einer Einbauküche und sonstigen Möbeln wie Betten und Stühle; Auslage von Informationsmaterial, Routenempfehlungen für die Anfahrt auswärtiger Gäste; Durchführung einer Endreinigung), nicht aber Sonderleistungen wie ein täglicher Zimmerservice, ein Frühstücksangebot oder die Bereithaltung von jederzeit ansprechbarem Personal erbracht werden. Als Sonderleistung kann auch nicht eine gefälligkeitshalber unentgeltlich für die Mieter erbrachte Tätigkeit als Ratgeber und Führer durch Ausstellungen usw. in Berlin gewertet werden.

4. Das FG ist bei seiner Beurteilung weder an die Anmeldung einer „gewerblichen Vermietung” beim zuständigen Bezirksamt noch an die Einstufung der Vermietung in den Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre (Prinzip der Abschnittsbesteuerung) als gewerblich gebunden.

Fundstelle(n):
UAAAE-11042

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