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FG des Saarlandes Beschluss v. - 2 V 1406/11 EFG 2012 S. 1392 Nr. 14

Gesetze: KStG 2002 § 32a Abs. 1 S. 1, KStG 2002 § 32a Abs. 1 S. 2, KStG 2002 § 34 Abs. 13c, KStG 2002 § 8 Abs. 3 S. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, AO § 5, AO § 169, EStG § 20 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1

Änderung eines vor dem ergangenen Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters nach § 32a KStG wegen der Annahme einer vGA in einem nach dem geänderten Körperschaftsteuerbescheid gegenüber der GmbH

Leitsatz

1. Wird ein vor dem ergangener Körperschaftsteuerbescheid betreffend eine GmbH, an der natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind, nach dem hinsichtlich einer vGA geändert, so ist es auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ernstlich zweifelhaft, dass die für die Einkommensteuer der Gesellschafter zuständigen FA nach § 32a KStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007 befugt sind, nach dem die bereits vor dem ergangenen Einkommensteuerbescheide, für welche am die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war, zur zutreffenden Erfassung der vGA zu ändern. § 32a KStG ist auch bei natürlichen Personen als Gesellschafter anwendbar.

2. Auch wenn nach § 32a KStG die Behörde den Bescheid des Anteilseigners anpassen „kann”, ist bei Vorliegen einer vGA wegen des Grundsatzes der richtigen Besteuerung i. S. v. Art. 3 GG von einer Ermessenreduzierung auf Null auszugehen, so dass es einer besonderen Begründung der Ermessensbetätigung im Änderungsbescheid nicht mehr bedarf.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1392 Nr. 14
RAAAE-10703

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