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Thüringer FG Urteil v. - I 1309/04

Gesetze: EStG 2002 § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1EStG 2002 § 50a Abs. 5 S. 4AO § 218 Abs. 2EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. dEStG § 50d Abs. 1 S. 2AO § 224 Abs. 2AO § 225EStDV § 73e EG Art. 49 EG Art. 50

Anspruch eines beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsgläubigers auf Erlass eines Abrechnungsbescheids

Reihenfolge der Veranstaltungen als Reihenfolge der Tilgungen der Steuerschulden des Vergütungsschuldners

Leitsatz

1. In einem Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO können auch Streitigkeiten über Fragen der Wirksamkeit einer Zahlung durch die Verbuchung auf eine nicht gewünschte Schuld entschieden werden.

2. Der ausländische Vergütungsgläubiger hat als Steuerschuldner nach § 50a Abs. 5 S. 4 EStG grundsätzlich einen Anspruch auf Erlass eines Abrechnungsbescheides. Denn die Frage, ob und in welcher Höhe Zahlungen des Vergütungsschuldners auf die einbehaltenen und angemeldeten Steuern des Vergütungsgläubigers anzurechnen sind, hat Auswirkung auf die dem Vergütungsgläubiger eventuell nach § 50d Abs. 1 S. 2 EStG zu erstattenden Steuerbeträge.

3. Abzugssteuer gem. § 50a Abs. 4 EStG sind nicht bereits mit Einbehaltung durch den Vergütungsschuldner als getilgt anzusehen. Zwar kann der Vergütungsschuldner im Rahmen dieses Steuerabzugsverfahrens gegenüber dem ausländischen Steuerschuldner als eine Art „verlängerter

Arm der Verwaltung” wahrgenommen werden, dies kann jedoch nicht dazu führen, dass bereits die von ihm einbehaltende Steuer, entgegen dem Wortlaut des § 224 AO, als an den Staat entrichtet anzusehen ist.

4. Die vom FA nach der zeitlichen Abfolge der einzelnen Veranstaltungen des Vergütungsschuldners vorgenommene Tilgungsreihenfolge der von diesem angemeldeten Steuerschulden liegt innerhalb des Ermessensspielraums des FA. Der Vergütungsgläubiger kann keine abweichende Reihenfolge bestimmen.

5. Offen blieb, ob die Regelung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG, wonach nur die vom Vergütungsschuldner gezahlte Steuer zu erstatten ist, der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 und 50 EG entgegensteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAE-10194

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