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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
I. Definition der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Versäumung einer gesetzlichen Frist zu gewähren, wenn der Antragsteller verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn hieran kein Verschulden trifft. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat zur Folge, dass der Betroffene so gestellt wird, als habe er die Frist gewahrt; bereits eingetretene Rechtsfolgen entfallen rückwirkend. Hierzu muss die versäumte Handlung unter Angabe der Hinderungsgründe innerhalb eines Monats nachgeholt werden. Im finanzgerichtlichen Verfahren kommt Wiedereinsetzung unter den gleichen Voraussetzungen nur innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses in Betracht.
Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, es handelt sich nicht um eine Ermessensentscheidung.
II. Versäumung einer gesetzlichen Frist
Die Wiedereinsetzung ist grundsätzlich möglich für alle nicht verlängerbaren gesetzlichen Fristen, z.B.
die Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 AO,
Fristen nach §§ 18 Abs. 2a S. 2 UStG, § 18 Abs. 9 S. 3 UStG, § 19 Abs. 2 UStG, § 23 Abs. 3 UStG und § 24 Abs. 4 UStG oder
die Fristen in § 110 AO selbst.
Soweit die AO Fristverlängerung vorsieht (insbesondere bei Steuererklärungsfristen) , kommt statt der Wiedereinsetzung eine - auch rückwirkende - Fristverlängerung in Betracht (AEAO zu § 110 Nr. 3).
Zahlungsfristen können durch Stundung oder Zahlungsaufschub (§§ 222, 223 AO) verlängert werden, unverschuldeten bzw. unbilligen Rechtsfolgen (Säumniszuschläge) der Versäumung von Zahlungsfristen kann auch durch Erlass begegnet werden.
Behördliche Fristen sind nach § 109 Abs. 1 AO - auch rückwirkend - verlängerbar, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet daher aus. Nach Ablauf einer vom Finanzamt nach § 364b Abs. 1 AO gesetzten Frist kann allerdings gem. § 364b Abs. 2 Satz 3 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Frage kommen ( AEAO zu § 364b Nr. 4).
Die vom Finanzamt zu beachtenden Festsetzungs- und Zahlungsverjährungsfristen nach §§ 169, 228 AO sind nicht wiedereinsetzungsfähig.
Im finanzgerichtlichen Verfahren sind ebenfalls alle gesetzlichen Fristen wiedereinsetzungsfähig, insbesondere
die Klagefrist gem. § 47 FGO,
die Frist für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 und 3 FGO) und einer Revision (§§ 120 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 7 FGO),
nicht aber Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist;
richterliche Fristen nur, soweit die sinngemäße Anwendung angeordnet ist (§§ 62 Abs. 3 S. 4, § 65 Abs. 2 S. 3 FGO).
zur Kostentragung vgl. § 136 Abs. 3 FGO
Im Falle der Versäumung einer Frist nach § 79b FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, es können aber Entschuldigungsgründe geltend gemacht werden.