Instanzenzug:
Gründe
1 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2 Das Beschwerdegericht hat seiner Entscheidung keine Rechtssätze zugrunde gelegt, die von der Rechtsprechung gleich- oder übergeordneter Gerichte abweichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu prüfen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Maßstäben mit sich bringt (, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8 mwN). Diese Gefahr besteht hier nicht. Das Beschwerdegericht hat die Vergütung des weiteren Beteiligten nicht nach seinem Zeitaufwand bemessen, sondern Zuschläge durch einen prozentualen Aufschlag auf die Regelvergütung gewährt. Dass es dabei mitbedacht hat, mit welchem Betrag sich einzelne Zuschläge auf die Gesamtvergütung auswirken, ist nicht zu beanstanden, denn durch Zu- und Abschläge zur Regelvergütung nach § 3 InsVV soll eine dem Einzelfall gerecht werdende angemessene Gesamtvergütung erreicht werden.
3 Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Verletzung des Anspruchs des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör hat der Senat geprüft, aber nicht feststellen können. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstelle(n):
NAAAE-09839