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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 12 V 12208/11 EFG 2012 S. 1465 Nr. 15

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, EStG § 5 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 1, HGB § 249 Abs. 1 S. 1, HGB § 253 Abs. 1 S. 2, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, AO § 160, TKG § 142 Abs. 1 Nr. 3, TKG § 142 Abs. 2 S. 2, TKG § 142 Abs. 2 S. 3, TKG § 43b

Höhe der Rückstellung eines Dialer-Anbieters für die Bearbeitungsgebühren der Bundesnetzagentur wegen der Prüfung und Genehmigung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen und Mehrwertedienste-Rufnummern

Benennungsverlangen wegen widersprüchlicher Angaben

Leitsatz

1. Da durch Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) im Juni 2004 erstmals eine Gebührenpflicht für die Tätigkeit der Bundesnetzagentur für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen und Mehrwertdienste-Rufnummern eingeführt wurde, ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Dialer-Anbieter im Jahresabschluss 2004 eine Rückstellung für die zu erwartenden Gebühren für von ihm gestellte Registrierungsanträge bilden durfte und musste. Da die genaue Höhe der Gebühren erst mit der Verordnung über Telekommunikationsgebühren (TKV) vom bekannt wurde, war die Höhe der zu erwartenden Gebühren als Berechnungsgrundlage für die Rückstellung im Jahresabschluss 2004 zu schätzen.

2. Benötigte die Bundesnetzagentur kurz vor der Bilanzerstellung z. B. für die Bearbeitung und Genehmigung von zwölf Registrierungsanträgen über insgesamt 5685 Dialer nur sechs Arbeitstage, so folgt daraus, dass die vom Antragsteller angenommene Berbeitungszeit bei der Behörde von einer halben Stunde pro einzelnen Dialer (bei einem Stundensatz von 50 Euro) weit überhöht ist. Die vom FA vorgenommene Schätzung auf der Basis von zwei Arbeitstagen der Bundesnetzagentur für die Bearbeitung jeweils eines Antrags (mit allen darin enthaltenen Dialern) ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass diese Schätzung des FA immer noch dreimal so hoch liegt wie die später tatsächlich angefallenen Gebühren.

3. Bei der Frage der Verhältnismäßigkeit eines Benennungsverlangens (§ 160 AO) kann nur auf den Zeitpunkt der entsprechenden Zahlung abgestellt werden. Entscheidend ist, inwieweit es für den Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt zumutbar war, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger von Zahlungen zutreffend zu bezeichnen.

4. Ein Benennungsverlangen ist nicht nur bei Einschaltung sogenannter Domizil- oder Briefkastenunternehmen gerechtfertigt, sondern auch dann, wenn die Vermutung naheliegt, dass ein wirtschaftlich tätiges Unternehmen als Empfänger der Zahlungen diese nicht versteuert, sondern an andere, möglicherweise im Inland ansässige Personen, weiterleitet (im Streitfall: Rechtmäßigkeit eines Benennungsverlangens bei widersprüchlichen Angaben des Dialer-Anbieters betreffend die Zahlungen an eine in den Vereinigten Arabischen Emiraten ansässige Firma bzw. betreffend die von dieser Firma erbrachten Leistungen).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 8 Nr. 42
DStRE 2012 S. 1489 Nr. 24
EFG 2012 S. 1465 Nr. 15
PStR 2012 S. 191 Nr. 8
Ubg 2013 S. 46 Nr. 1
GAAAE-09743

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