Wahrnehmung hoheitlicher Pflichtaufgaben durch eine privatrechtlich strukturierte Körperschaft im Auftrag ihres hoheitlichen
Gesellschafters kann selbstlos sein
Einrichtung eines Rettungswesens als gemeinnützige Tätigkeit
Leitsatz
1. Die Wahrnehmung hoheitlicher Pflichtaufgaben durch eine privatrechtlich strukturierte Körperschaft steht der Selbstlosigkeit
der Körperschaft nicht entgegen, sofern die übernommene Pflichtaufgabe – wie im Streitfall die Durchführung des dem Gesellschafter,
einem Landkreis, obliegenden Rettungsdienstes – gemeinnützig ist.
2. Die Einrichtung eines Rettungswesens, das der ärztlichen Versorgung kranker bzw. verletzter Menschen dient, ist gemeinnützig,
da sie das öffentliche Gesundheitswesen fördert. Ob die Rettung verletzter Personen auch bzw. alternativ als mildtätig im
Sinne von § 53 Nr. 1 AO anzusehen ist, konnte im Streitfall offenbleiben.
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1890 Nr. 31 DB 2012 S. 15 Nr. 30 DStR 2012 S. 8 Nr. 38 DStRE 2012 S. 1395 Nr. 22 EFG 2012 S. 1088 Nr. 11 Ubg 2012 S. 813 Nr. 12 LAAAE-09737
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