Festsetzung von Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem
Insolvenzverwalter ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung
Leitsatz
1. Unabhängig davon, ob die KraftSt
für einen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Entrichtungszeitraum
bereits entrichtet war, ist die nach Verfahrenseröffnung – grundsätzlich
tageweise – entstehende KraftSt eine Masseverbindlichkeit i.S. des
§ 55 Abs. 1 Nr. 1
InsO, wenn das Kfz Teil der Insolvenzmasse ist.
2. Die mit Beginn des jeweiligen
Entrichtungszeitraums entstehende KraftSt-Zahlungsschuld ist kein
„begründeter Vermögensanspruch„ i.S. des
§ 38 InsO und damit
keine Insolvenzforderung, soweit der steuerrelevante Sachverhalt des Haltens
des Kfz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird.
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 28 DStRE 2012 S. 1160 Nr. 18 EFG 2012 S. 1382 Nr. 14 VAAAE-08967
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