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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 2487/08

Gesetze: KStG § 14, KStG § 17 Satz 1, AktG § 296 Abs. 1 Satz 1

Tatsächliche Durchführung eines Ergebnisabführungsvertrages bei zeitlicher Überschneidung mit einem zweiten (altem) Ergebnisabführungsvertrag

Leitsatz

  1. Die Existenz zweier konkurrierender Ergebnisabführungsverträge führt nicht zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit des zeitlich später abgeschlossenen Ergebnisabführungsvertrages.

  2. Die fehlende Zustimmung der Gesellschafterversammlung im Zeitpunkt des Abschlusses des Ergebnisabführungsvertrages bewirkt lediglich dass der Ergebnisabführungsvertrag bis zur Erteilung der Zustimmung schwebend unwirksam ist.

  3. Bei zwei sich zeitlich überschneidenden Gewinnabführungsverträgen kann die eine entsprechende Einkommenszurechnung auslösende Gewinnabführung nur einmal in Erfüllung eines Gewinnabführungsvertrages stattfinden.

  4. Welcher Gewinnabführungsvertrag bei zeitlich sich überschneidenden Gewinnabführungsverträgen erfüllt wird, richtet sich danach, welche Verpflichtung die Organgesellschaft erfüllen wollte. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.

Fundstelle(n):
BAAAE-08965

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