Beauftragung eines anderen Finanzamts mit der Durchführung einer Außenprüfung als Ermessensentscheidung des beauftragenden
Finanzamts
Leitsatz
1. Das für die Besteuerung eines Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt hat bei der Entscheidung über die Beauftragung eines
anderen Finanzamts mit der Durchführung einer Außenprüfung gem. § 195 Satz 2 AO neben sachlichen Gründen auch die berechtigten
Interessen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.
2. Stellt die beauftragte Behörde im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung eigene Ermessenserwägungen
hinsichtlich ihrer Beauftragung an, indem sie die Erwägungen der beauftragenden Behörde ergänzt oder gar ersetzt, liegt ein
Ermessensfehler vor, der zur Aufhebung der Prüfungsanordnung führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 280 Nr. 9 EFG 2012 S. 1218 Nr. 13 YAAAE-08538
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