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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 266/08

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, AO § 12, FGO § 90 Abs. 2

Häusliches Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte

Fahrten eines Schiffslotsen zwischen seiner Wohnung und dem Lotsbezirk als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung

Leitsatz

1. Räumlichkeiten, die – wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer – nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also in den Wohnbereich und damit in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, können – ungeachtet ihrer beruflichen oder betrieblichen Nutzung – nicht als Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden.

2. Betriebsstätte eines selbstständig tätigen Schiffslotsen, dessen Tätigkeitsgebiet ein das Hafengebiet umfassender Lotsbezirk bildet, sind nicht die jeweils gelotsten Schiffe, sondern ist der Lotsbezirk. Die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Lotsbezirk sind daher nicht nach Dienstreisegrundsätzen, sondern nur wie Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Betriebsausgaben abzugsfähig.

3. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann nur ausnahmsweise dann widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAE-08530

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