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Sächsisches FG  v. - 6 K 1234/09

Gesetze: AO § 226, BGB § 387, BGB § 394, InsO § 201, InsO § 291, InsO § 294, InsO § 301

Aufrechnung während der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens

Restschuldbefreiung tritt erst mit Rechtskraft der stattgebenden Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ein

Leitsatz

1. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens darf das FA die im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldeten Steuerforderungen, soweit sie nicht durch eine Quote erfüllt wurden, bis zur Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung wieder unbeschränkt geltend machen und gegen neu entstehende Steuererstattungsansprüche aufrechnen.

2. Erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über die Erteilung der Restschuldbefreiung können die unbefriedigt gebliebenen Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen.

3. Selbst wenn die Vorschrift des § 294 InsO regelt, dass auch in der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens die Insolvenzgläubiger grundsätzlich gleichbehandelt werden sollen, ergibt sich daraus jedenfalls nicht, dass auch Aufrechnungen grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Fundstelle(n):
DAAAE-07372

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