BMF - IV B 6 - S 1320/07/10011: 010 BStBl 2012 I S. 244

Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung); Stand:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die sich in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die nachfolgenden Grundsätze.

Dieses Schreiben gilt nicht für die in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallenden Abgaben.


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Inhaltsverzeichnis

Verzeichnis der Abkürzungen
Verzeichnis der Anlagen
1.
Allgemeines
 
1.1
Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung
 
1.2
Rechtsgrundlagen
 
 
1.2.1
Überblick
 
 
1.2.2
EGBeitrRL und EGBeitrG
 
 
1.2.3
DBA
 
 
1.2.4
Amts- und Rechtshilfeabkommen
 
 
1.2.5
Verhältnis der Rechtsgrundlagen zueinander
 
1.3
Arten der Amtshilfeersuchen
 
1.4
Zuständigkeiten
 
 
1.4.1
Grundsatz
 
 
1.4.2
Ausnahmen
 
1.5
Steuergeheimnis
 
1.6
Verjährung
 
1.7
Kosten
 
1.8
Verwendung von Abkürzungen
 
1.9
Geschäftsverkehr
 
 
1.9.1
Zwischen dem BZSt und der ausländischen Finanzbehörde
 
 
1.9.2
Zwischen dem BZSt und den zuständigen Landesfinanzbehörden
 
1.10
Übersetzungen
 
 
1.10.1
Ausgehende Ersuchen und sonstiger Schriftverkehr
 
 
1.10.2
Eingehende Ersuchen und sonstiger Schriftverkehr
2.
Ausgehende Ersuchen
 
2.1
Allgemeines
 
2.2
Beitreibungsersuchen
 
 
2.2.1
Zulässigkeit
 
 
 
2.2.1.1
Allgemeine Voraussetzungen
 
 
 
2.2.1.2
Insolvenzverfahren
 
 
 
2.2.1.3
Mindestbeträge
 
 
2.2.2
Form und Inhalt des Beitreibungsersuchens
 
 
 
2.2.2.1
Beitreibungsersuchen aufgrund der EGBeitrRL
 
 
 
2.2.2.2
Beitreibungsersuchen in anderen Fällen
 
 
2.2.3
Rückstandsanzeige
 
 
2.2.4
Gesamtschuld
 
 
2.2.5
Währung, Umrechnung
 
 
2.2.6
Rechtsbehelfe, Erlassantrag
 
 
2.2.7
Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen/Minderung der Rückstände
 
 
2.2.8
Erhöhung der Rückstände
 
 
2.2.9
Getilgte Beträge
 
 
Sachstandsanfrage bei drohender Verjährung
 
 
Verbleib der Unterlagen
 
2.3
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
 
2.4
Auskunftsersuchen zu Beitreibungszwecken
 
 
2.4.1
Zulässigkeit
 
 
2.4.2
Form und Inhalt
 
2.5
Zustellungsersuchen zu Beitreibungszwecken
 
 
2.5.1
Zulässigkeit
 
 
2.5.2
Form und Inhalt
 
2.6
Unzureichende Erledigung eines Ersuchens
3.
Eingehende Ersuchen
 
3.1
Allgemeines
 
3.2
Beitreibungsersuchen
 
 
3.2.1
Zulässigkeit
 
 
 
3.2.1.1
Allgemeine Voraussetzungen
 
 
 
3.2.1.2
Insolvenzverfahren
 
 
3.2.2
Übermittlung von Beitreibungsersuchen
 
 
3.2.3
Anzuwendendes Recht
 
 
3.2.4
Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen
 
 
3.2.5
Zwischen- und Sachstandsberichte
 
 
3.2.6
Währung, Umrechnung
 
 
3.2.7
Rechtsbehelfe
 
 
3.2.8
Aufteilung einer Gesamtschuld
 
 
3.2.9
Überweisung eingezogener Beträge
 
 
Änderung der rückständigen Beträge
 
 
Abschlussbericht
 
 
Verbleib der Unterlagen
 
3.3
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
 
3.4
Auskunftsersuchen zu Beitreibungszwecken
 
3.5
Zustellungsersuchen zu Beitreibungszwecken
 
3.6
Änderung der örtlichen Zuständigkeit
4.
Besonderheiten zu einzelnen Staaten
 
4.1
Algerien
 
4.2
Belgien
 
4.3
Dänemark
 
4.4
Estland
 
4.5
Finnland
 
4.6
Griechenland
 
4.7
Irland
 
4.8
Italien
 
4.9
Kanada
 
4.10
Luxemburg
 
4.11
Österreich
 
4.12
Polen
 
4.13
Rumänien
 
4.14
Schweden
 
4.15
Slowakei
 
4.16
Spanien
 
4.17
Tschechische Republik
 
4.18
USA
 
4.19
Vereinigtes Königreich

Verzeichnis der Abkürzungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ABl.
Amtsblatt der EG/Amtsblatt der EU
Abs.
Absatz
Art.
Artikel
BGBl.
Bundesgesetzblatt
BIC
Bank Identifier Code
BMF
Bundesministerium der Finanzen
BStBl
Bundessteuerblatt
BZSt
Bundeszentralamt für Steuern
bzw.
beziehungsweise
DBA
Doppelbesteuerungsabkommen
EG
Europäische Gemeinschaft
EGBeitrDV
EG-Beitreibungs-Durchführungsverordnung
EGBeitrG
EG-Beitreibungsgesetz
EGBeitrRL
EG-Beitreibungsrichtlinie
EU
Europäische Union
EUlnsVO
Europäische Insolvenzverordnung
EU-MS
Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union
EZB
Europäische Zentralbank
ff.
fortfolgend(e)
ggf.
gegebenenfalls
IBAN
International Bank Account Number
i. V. m.
in Verbindung mit
Nicht-EU-MS
Nicht-Mitgliedstaat(en) der Europäischen Union
Nr.
Nummer(n)
OFD
Oberfinanzdirektion(en)
S.
Seite
Tz.
Textziffer/Textziffern
vgl.
vergleiche
z. B.
zum Beispiel

Verzeichnis der Anlagen [1]

Anlage 1

Anwendungsbereich der DBA/Amts- und Rechtshilfeabkommen und der EGBeitrRL

Anlage 2

EGBeitrRL

Anlage 3

EGBeitrDV

Anlage 4

Auszug aus der EG-Amtshilferichtlinie 77/799/EWG

Anlage 5

EGBeitrG

Anlage 6

Auszug aus der Verordnung 1346/2000 EG über Insolvenzverfahren

Anlage 7

Auskunftsersuchen (EGBeitrRL)

Anlage 8

Zustellungsersuchen (EGBeitrRL)

Anlage 9

Ersuchen um Beitreibung/Sicherungsmaßnahmen (EG-BeitrRL)

Anlage 10a

Rückstandsanzeige für Ersuchen nach EGBeitrRL

Anlage 10b

Rückstandsanzeige für Ersuchen nach DBA/Amts- und Rechtshilfeabkommen

Anlage 10c

Anlage zur Rückstandsanzeige

Anlage 11

Weiterleitung von Amtshilfeersuchen nach DBA/Amts- und Rechtshilfeabkommen (außer Österreich)

Anlage 12

Zahlungsaufforderung

1. Allgemeines

1.1 Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung

Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze.

Zwischenstaatliche Amtshilfe können auch Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze beanspruchen, soweit ihnen gemäß Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG die Verwaltung von Steuern durch die Länder übertragen worden ist.

1.2 Rechtsgrundlagen

1.2.1 Überblick

Rechtsgrundlagen für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung sind:

  • die Richtlinie des Rates 2008/55/EG vom  – nachfolgend EGBeitrRL – Anlage 2 [2],

  • eine Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen – nachfolgend DBA – mit Erhebungsklauseln,

  • Verträge über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen.

Die EGBeitrRL ist durch das EG-Beitreibungsgesetz, BGBl. 2003 I S. 654, zuletzt geändert durch Art. 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom , BGBl. I S. 2897, in innerstaatliches Recht umgesetzt worden – nachfolgend EGBeitrG. Die DBA und die Verträge über Amts- und Rechtshilfe sind völkerrechtliche Vereinbarungen, die durch Zustimmungsgesetz innerstaatliches Recht werden (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG).

1.2.2 EGBeitrRL und EGBeitrG

Die Finanzbehörden der EU-MS leisten sich gegenseitig Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der EGBeitrRL. Dabei sind die von der Kommission der EU erlassenen Durchführungsbestimmungen (Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 vom – nachfolgend EGBeitrDV –) zu beachten. Die deutschen Finanzbehörden gewähren den Finanzbehörden der EU-MS Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem EGBeitrG. Die Amtshilfe erstreckt sich gemäß Art. 2 der EGBeitrRL und § 1 EGBeitrG auf die in Anlage 1 aufgeführten Steuern und deren steuerlichen Nebenleistungen. Sie umfasst auch von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstrafen und Geldbußen, soweit sie nicht strafrechtlichen Charakter haben.

Soweit innerstaatliche Rechtsgrundlagen den Vorschriften der EGBeitrDV entgegenstehen, gilt die Verordnung unmittelbar.

1.2.3 DBA

Die DBA mit Algerien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Luxemburg, Norwegen, Polen, Schweden und den USA enthalten Vereinbarungen über die Amtshilfe bei der Steuererhebung. Die Amtshilfe erstreckt sich regelmäßig auf die Steuern, für die das jeweilige DBA gilt, in der Regel also die Einkommen- und Körperschaftsteuer, zum Teil auch die Umsatz-, Gewerbe-, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkung- und Grundsteuer, ausnahmsweise auch die Kirchensteuer und weitere Steuern. Zu Einzelheiten wird auf die Anlage 1 sowie auf Tz. 4. hingewiesen.

1.2.4 Amts- und Rechtshilfeabkommen

Mit Finnland, Italien und Österreich bestehen Abkommen über die steuerliche Amts- und Rechtshilfe, die sich auch auf die Steuererhebung erstrecken. Der Anwendungsbereich dieser Abkommen geht – mit Ausnahme von Italien – über die in den DBA genannten Steuern hinaus (siehe Anlage 1). Mit den Niederlanden besteht ein Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken. Das Abkommen ist auf die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen- und die Gewerbesteuer sowie auf den Solidaritätszuschlag auf die Einkommen- und die Körperschaftsteuer anwendbar.

1.2.5 Verhältnis der Rechtsgrundlagen zueinander

Soweit im Verhältnis zu einem Vertragsstaat Amtshilfe für eine Abgabe nach mehreren Rechtsgrundlagen in Anspruch genommen oder geleistet werden kann, stehen diese Rechtsgrundlagen gleichwertig nebeneinander. Im Verhältnis zu den EU-MS sollen die Finanzbehörden Amtshilfe in der Regel auf der Grundlage der EGBeitrRL in Anspruch nehmen oder leisten.

Im Verhältnis zu Österreich hat der Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen Vorrang.

1.3 Arten der Amtshilfeersuchen

Folgende Ersuchen kommen in Betracht:

  • Ersuchen um Beitreibung (Tz. 2.2),

  • Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen (einschließlich Ersuchen zur Vollziehung des dinglichen Arrestes) (Tz. 2.3),

  • Auskunftsersuchen zu Beitreibungszwecken (Tz. 2.4),

  • Zustellungsersuchen zu Beitreibungszwecken (Tz. 2.5).

1.4 Zuständigkeiten

1.4.1 Grundsatz

Das BMF hat seine Zuständigkeit für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG durch , BStBl 1977 I S. 33, auf das BZSt übertragen. Das BZSt übermittelt inländische Ersuchen an die zuständige ausländische Behörde und nimmt entsprechende ausländische Ersuchen entgegen. Es führt darüber hinaus den zur Abwicklung eines Ersuchens notwendigen Schriftverkehr mit den zuständigen in- und ausländischen Behörden. Das BZSt achtet auf die Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften und Fristen (§ 2 Abs. 2 EGBeitrG), insbesondere der EGBeitrDV.

Die Finanzämter führen den Schriftverkehr mit dem BZSt über die OFD bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde vorbehaltlich anderer Weisung in dem jeweiligen Land.

Die Gemeinden (Gemeindeverbände) übermitteln Ersuchen unmittelbar an das BZSt.

Ersuchen für Steuern auf Versicherungsprämien werden vom hierfür zuständigen Referat des BZSt direkt an das für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung zuständige Referat des BZSt übermittelt.

1.4.2 Ausnahmen

Für die Entgegennahme und Übermittlung von Amtshilfeersuchen sind nach Art. 4 Abs. 1 des deutsch-österreichischen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom , BStBl 1955 I S. 434, auf deutscher Seite die OFD, bzw. die nach dem FVG oder nach Landesrecht zuständigen Landesfinanzbehörden, bzw. für Steuern auf Versicherungsprämien das BZSt, und auf österreichischer Seite das Central Liaison Office (CLO), CLO-Außenstelle Salzburg, in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, zuständig. In dringenden Fällen können die zuständigen Finanzämter auch unmittelbar miteinander verkehren (Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Art. 13 des Vertrages).

1.5 Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis steht einem Ersuchen (Tz. 1.3) an eine ausländische Finanzbehörde nicht entgegen. Die mit dem Ersuchen verbundene notwendige Mitteilung steuerlicher Verhältnisse ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig. Ebenso wenig verbietet das Steuergeheimnis die Erledigung ausländischer Ersuchen, sofern die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse an die ausländische Finanzbehörde durch völkerrechtliche Vereinbarungen oder das EGBeitrG ausdrücklich zugelassen ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).

Alle Angaben, die den deutschen Finanzbehörden im Zusammenhang mit einem Ersuchen zugehen, unterliegen dem Steuergeheimnis. Außerdem unterliegen sie dem besonderen Geheimhaltungsschutz der EGBeitrRL und den besonderen Geheimhaltungs- sowie den Datenschutzbestimmungen in den völkerrechtlichen Vereinbarungen.

1.6 Verjährung

Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Maßnahmen einer ausländischen (ersuchten) Behörde haben für die Unterbrechung der Verjährung (§ 231 AO) die gleiche Wirkung wie entsprechende Maßnahmen einer deutschen Finanzbehörde. Wegen der Ausnahme bei Ersuchen nach dem DBA-Dänemark siehe Tz. 4.3.

1.7 Kosten

Für die Amtshilfe, die aufgrund der EGBeitrRL geleistet wird, kommt eine Kostenerstattung für Unterstützungsmaßnahmen grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Weiterbelastung von Kosten eines finanzgerichtlichen oder zivilgerichtlichen Verfahrens ist ebenfalls ausgeschlossen.

In Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können jedoch besondere Erstattungsmodalitäten zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart werden (Art. 18 Abs. 3 EGBeitrRL). Wenn ein Ersuchen eines anderen EU-MS Kosten verursachen könnte, die den üblichen Rahmen deutlich übersteigen, ist dem BZSt unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Schätzung der Kosten zu berichten. Das BZSt prüft die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung (unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit) und fertigt ggf. einen entsprechenden Antrag an die ersuchende Behörde (Art. 28 EGBeitrDV).

Stellt die ersuchte Behörde im Fall eines inländischen Ersuchens einen Antrag auf Kostenerstattung, leitet das BZSt diesen Antrag an die zuständige Landesfinanzbehörde mit der Bitte um Stellungnahme und Entscheidungsvorschlag weiter. Das BZSt trifft daraufhin eine Entscheidung und teilt sie der ersuchten Behörde mit.

Auch wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde keine Einigung über die Erstattungsmodalitäten erzielen, führt die ersuchte Behörde das Beitreibungsverfahren weiter (Art. 28 Abs. 3 EGBeitrDV).

Das BZSt benennt die Bediensteten, die als ordnungsgemäß Bevollmächtigte Erstattungsvereinbarungen treffen dürfen.

Nach den Abkommen mit Dänemark, Finnland, Italien, Kanada, den Niederlanden, Österreich, Polen und Schweden trägt der ersuchte Staat die durch die Unterstützungsleistung entstehenden üblichen Kosten. Außergewöhnliche Kosten, z. B. Entschädigungen, die Auskunftspersonen zu gewähren sind, gehen jedoch zu Lasten des ersuchenden Staates.

Unberührt bleibt das Recht der ersuchten Behörde bzw. des ersuchten Staates, entsprechend seinen Rechtsvorschriften vom Vollstreckungsschuldner Kosten zu erheben.

1.8 Verwendung von Abkürzungen

Im Ersuchen und im folgenden Schriftverkehr sind keine Abkürzungen zu verwenden.

1.9 Geschäftsverkehr

1.9.1 Zwischen dem BZSt und der ausländischen Finanzbehörde

Der Geschäftsverkehr mit den zuständigen ausländischen Finanzbehörden obliegt ausschließlich dem BZSt. Tz. 1.4.2 bleibt unberührt.

1.9.2 Zwischen dem BZSt und den zuständigen Landesfinanzbehörden

Der Geschäftsverkehr zwischen dem BZSt und den zuständigen Landesfinanzbehörden betreffend Ersuchen aufgrund der EGBeitrRL erfolgt ausschließlich elektronisch.

Der Geschäftsverkehr zwischen dem BZSt und den zuständigen Landesfinanzbehörden betreffend Ersuchen aufgrund der Beitreibungsklausel in den DBA bzw. den Amts- und Rechtshilfeabkommen soll (mit Ausnahme der Ersuchen – Tz. 2.2.2.2) ebenfalls elektronisch erfolgen.

1.10 Übersetzungen

1.10.1 Ausgehende Ersuchen und sonstiger Schriftverkehr

Über eventuell notwendige Übersetzungen entscheidet das BZSt und veranlasst diese.

1.10.2 Eingehende Ersuchen und sonstiger Schriftverkehr

Eingehende Ersuchen und sonstiger Schriftverkehr ausländischer Finanzbehörden werden, soweit erforderlich, vom BZSt in die deutsche Sprache übersetzt. Aus der englischen Sprache wird in einfach gelagerten Fällen nicht übersetzt.

2. Ausgehende Ersuchen

2.1 Allgemeines

Ersuchen können an die in der Anlage 1 aufgeführten Staaten gerichtet werden.

2.2 Beitreibungsersuchen

2.2.1 Zulässigkeit
2.2.1.1 Allgemeine Voraussetzungen

Beitreibungsersuchen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung sind nach deutschem Recht gegeben (§§ 251, 254 AO).

  2. Im Inland getroffene Maßnahmen werden nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen.

  3. Der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot muss formell bestandskräftig (unanfechtbar, vgl. AEAO vor §§ 172 bis 177, Nr. 1) sein.

    Für Beitreibungsersuchen aufgrund der EGBeitrRL reicht es aus, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot nicht angefochten ist. Nach Art. 12 Abs. 2 Unterabsatz 2 der EGBeitrRL kann im Einzelfall ein Beitreibungsersuchen auch in Betracht kommen, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot angefochten ist.

    Die EU-MS, welche auch angefochtene Forderungen vollstrecken können, sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

  4. Bei Ersuchen aufgrund der EGBeitrRL soll der Zeitraum zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels (Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis) oder der Unanfechtbarkeit der Forderung bzw. des Vollstreckungstitels und dem Datum des Ersuchens in der Regel nicht mehr als fünf Jahre betragen (Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b EGBeitrRL). Einzelstaatliche Abweichungen sind den Tz. 4. ff. zu entnehmen. Die EU-MS, welche auch ältere Forderungen vollstrecken, sind aus der Anlage 1 ersichtlich. In der Regel wird es sich empfehlen, ein Sicherungsersuchen zu stellen.

Der Begriff der formellen Bestandskraft entspricht der Rechtskraft in Art. 23 Abs. 1 des DBA-Frankreich. Formell bestandskräftig werden auch Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) – einschließlich der Vorauszahlungsbescheide (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO) und der Steueranmeldungen, soweit diese einer Steuerfestsetzung gleichstehen (§§ 167, 168 AO) – und vorläufige Bescheide (§ 165 AO). Vor Eintritt der formellen Bestandskraft kann um Sicherungsmaßnahmen ersucht werden (Tz. 2.3).

2.2.1.2 Insolvenzverfahren

Ist über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners in einem EU-MS das Insolvenzverfahren eröffnet worden, sollen die Steueransprüche durch die Finanzämter unmittelbar im betreffenden EU-MS angemeldet werden (Art. 39 bis 41 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, ABl. Nr. L 160 vom S. 1 – nachfolgend EUInsVO, Anlage 6 [3].

Zur Vermeidung verspäteter Forderungsanmeldungen ist in Beitreibungsersuchen an EU-MS die ersuchte Behörde in der Regel um vorsorgliche Anmeldung der Forderungen im dortigen Insolvenzverfahren zu ersuchen. Entsprechendes gilt bei Ersuchen in Fällen, in denen die EUInsVO nicht anwendbar ist.

In Dänemark ist die EUInsVO nicht anwendbar (siehe Tz. 4.3).

2.2.1.3 Mindestbeträge

Für Beitreibungsersuchen aufgrund der EGBeitrRL beträgt der Mindestbetrag nach Art. 25 Abs. 2 EGBeitrDV 1 500 Euro.

Für Ersuchen aufgrund von DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen gelten keine bzw. folgende Mindestbeträge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Belgien
766 Euro
Niederlande
700 Euro
Norwegen
1 022 Euro
Österreich
255 Euro
Schweden
1 022 Euro

Ansonsten sollen Ersuchen aufgrund von DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen regelmäßig erst gestellt werden, wenn ein Betrag von 1 500 Euro erreicht ist.

Ersuchen, die auf die EGBeitrRL einerseits und auf DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen andererseits gestützt werden müssen, können nicht zusammengefasst werden, um den jeweiligen Mindestbetrag zu erreichen.

2.2.2 Form und Inhalt des Beitreibungsersuchens
2.2.2.1 Beitreibungsersuchen aufgrund der EGBeitrRL

Das Ersuchen ist mittels des einheitlichen EU-Formulars „Ersuchen um Beitreibung und/oder Sicherungsmaßnahmen” (Anlage 9) [4] zu erstellen und zusammen mit der Rückstandsanzeige (Anlagen 10a und 10c) [5] sowie ggf. weiterer Anlagen elektronisch dem BZSt zu übermitteln.

Im Ersuchen sind Angaben erforderlich:

  • zur Identifizierung der betreffenden Person und/oder von Drittbesitzern,

  • zur ersuchenden und ersuchten Behörde,

  • zu den Forderungen (z. B. Alter, Art, Höhe, Bestandskraft, Verjährung),

  • zur Art des Schuldverhältnisses (Haupt-, Gesamt-, Haftungsschuldner),

  • zur Zulässigkeit von Ratenzahlungen

sowie alle sonstigen sachdienlichen Informationen (z. B. Hinweis auf vorhandene Vermögenswerte).

2.2.2.2 Beitreibungsersuchen in anderen Fällen

Als Beitreibungsersuchen aufgrund von DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen genügt das Weiterleitungsschreiben an das BZSt (Anlage 11) [6] sowie eine Rückstandsanzeige (Anlagen 10b und 10c) [7] in Papierform (in zweifacher Ausfertigung). Eines besonderen Ersuchensvordrucks bedarf es in diesen Fällen nicht.

Ersuchen aufgrund des deutsch-österreichischen Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom haben die Finanzämter der OFD bzw. der zuständigen Landesfinanzbehörde oder bei Steuern auf Versicherungsprämien dem im BZSt zuständigen Referat in zweifacher Ausfertigung formlos zu übermitteln (Tz. 1.4.2). Für die Ersuchen sind grundsätzlich die Muster der Verwaltungsanordnung vom in der Fassung vom , BStBl 1958 I S. 76 und BStBl 1963 I S. 795, zu benutzen.

Wegen der Besonderheiten bei der Erstellung von Ersuchen nach Polen siehe Tz. 4.12.

2.2.3 Rückstandsanzeige

Als Vollstreckungstitel genügt die Ausfertigung einer Rückstandsanzeige, in der die einzelnen Ansprüche aufgeführt sind (Anlagen 10a bis 10c) [8]. Das Verjährungsdatum ist anzugeben. Die Rückstandsanzeige hat außerdem eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit bzw. Bestandskraft des Gesamtanspruchs zu enthalten.

Bei Ersuchen mit Kraftfahrzeugsteuerforderungen ist auf der Rückstandsanzeige der Vermerk „Das Finanzamt wird bei der (Festsetzung und) Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer als Bundesfinanzbehörde tätig (§ 18a Abs. 1 Satz 2 Finanzverwaltungsgesetz).” anzubringen.

Nach Art. 9 Abs. 2 der EGBeitrRL werden von der ersuchten Behörde nach dem für sie maßgebenden Recht Verzugszinsen (Säumniszuschläge) berechnet und erhoben. Die bis zum Zeitpunkt des Ergehens des Beitreibungsersuchens entstandenen Säumniszuschläge sind unter Angabe des Datums, bis zu dem sie berechnet wurden, in der Rückstandsanzeige aufzuführen. Für danach entstandene Säumniszuschläge kann zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Ersuchen gestellt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen vorliegen. Hat die ersuchte Behörde von dem Schuldner Zinsen erhoben und an das Finanzamt weitergeleitet (Art. 9 Abs. 2 EGBeitrRL), sind diese mit den neu entstandenen Säumniszuschlägen zu verrechnen.

Eine Weiterberechnung von Säumniszuschlägen bei Ersuchen aufgrund von DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen durch die ersuchte Behörde ist nicht vorzunehmen. Zu einem späteren Zeitpunkt kann ein neues Ersuchen gestellt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen vorliegen.

2.2.4 Gesamtschuld

Soll die Abgabenschuld bei mehreren im ersuchten Staat ansässigen Gesamtschuldnern (§ 44 AO) beigetrieben werden, muss das Ersuchen das Gesamtschuldverhältnis erkennen lassen. Insbesondere muss erkennbar sein, inwieweit die Zahlung eines Betrages durch einen Gesamtschuldner zur Entlastung der anderen Gesamtschuldner führt. Das Wesen der Gesamtschuldnerschaft ist kurz zu erläutern. Sind Ehegatten Gesamtschuldner, ist hierauf ebenfalls hinzuweisen.

2.2.5 Währung, Umrechnung

Bei Ersuchen aufgrund der EGBeitrRL sind alle Forderungen in Euro und, soweit der ersuchte Staat nicht zum Euro-Währungsgebiet gehört, zusätzlich in der Währung des ersuchten Staates anzugeben. Für die Umrechnung ist der letzte Briefkurs, der an dem oder den repräsentativsten Devisenmärkten am Tag der Versendung des Ersuchens, Tag der Absendung durch das Finanzamt, festgestellt wird, maßgeblich.

Es bestehen keine Bedenken, den am Tag der Versendung des Ersuchens zuletzt bekannten EZB-Referenzkurs, der unter der Internetadresse http://www.bundesbank.de/download/statistik/stat_euref.pdf oder über http://www.ecb.int/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html veröffentlicht wird, zu verwenden.

2.2.6 Rechtsbehelfe, Erlassantrag

Wird im Fall eines Ersuchens aufgrund der EGBeitrRL der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot nach Ausgang des Ersuchens angefochten, ist dem BZSt unverzüglich zu berichten. Gleichzeitig ist mitzuteilen, ob um Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens oder um Sicherungsmaßnahmen ersucht werden soll (vgl. Tz. 2.2.1.1).

Bei Ersuchen, die auf einer anderen Rechtsgrundlage als der EGBeitrRL gestellt wurden, ist dem BZSt wegen eines eingelegten Rechtsbehelfs nur zu berichten, wenn dadurch ein Anlass für die einstweilige Einschränkung oder Beschränkung der Vollstreckung gegeben ist.

Bei einem Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen, der offensichtlich nicht unbegründet ist, ist dem BZSt zu berichten.

2.2.7 Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen/Minderung der Rückstände

Liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung gemäß § 257 AO vor oder ist das Ersuchen aus sonstigen Gründen gegenstandslos geworden, ist dem BZSt zu berichten. Entsprechend ist in Fällen des § 258 AO zu verfahren.

Verringert sich der Rückstand durch eine Zahlung, die nicht durch die ersuchte Behörde überwiesen wurde, ist dem BZSt unverzüglich darüber Mitteilung zu machen.

Entsprechendes gilt für Minderungen durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen (z. B. Herabsetzung der Steuerfestsetzung, Erlass).

Mindert sich der Rückstand durch Zahlung der ersuchten Behörde, ist dem BZSt bei Ersuchen nach der EGBeitrRL, die noch in Papierform versandt worden sind, und bei Ersuchen, die nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen gestellt worden sind, darüber Mitteilung zu machen.

2.2.8 Erhöhung der Rückstände

Erhöht sich nachträglich der Rückstand, so kann ein ergänzendes Ersuchen gestellt werden. Bei einem ergänzenden Ersuchen aufgrund der EGBeitrRL ist der Mindestbetrag (Tz. 2.2.1.3) unbeachtlich, wenn anzunehmen ist, dass es von der ersuchten Behörde noch zusammen mit dem ersten Ersuchen bearbeitet werden kann (Art. 18 Abs. 4 EGBeitrDV).

Bei ergänzenden Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen sind die Mindestbeträge (Tz. 2.2.1.3) zu beachten.

2.2.9 Getilgte Beträge

Soweit ein nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender EU-MS um Beitreibung nach der EGBeitrRL ersucht wird, gilt der im Ersuchen ausgewiesene Gesamtbetrag für die ersuchte Behörde in Höhe des Betrages als getilgt, der dem in ausländischer Währung beigetriebenen Betrag unter Anwendung des Kurses nach Tz. 2.2.5 entspricht.

Bei Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen richtet sich der für die ersuchte Behörde als getilgt geltende Betrag nach dem bei Eingang des Ersuchens bei der zuständigen ausländischen Behörde maßgebenden Kurs.

Als Tag der Zahlung gilt der Eingang der Zahlung bei der zuständigen ausländischen Behörde.

 Sachstandsanfrage bei drohender Verjährung

Im Falle drohender Verjährung sollte eine Sachstandsanfrage an das BZSt gestellt werden, das daraufhin die erforderlichen Auskünfte im anderen EU-MS einholt.

 Verbleib der Unterlagen

Die Beitreibungsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der ersuchten Behörde. Von Aufforderungen zur Rücksendung dieser Unterlagen ist abzusehen.

2.3 Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Um Sicherungsmaßnahmen kann ersucht werden, wenn

  • die Voraussetzungen für die Vollstreckung (§§ 251, 254 AO) gegeben sind, der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot noch nicht formell bestandskräftig oder bereits angefochten ist und zu befürchten ist, dass ohne Sicherungsmaßnahmen die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde;

  • ein angeordneter dinglicher Arrest im Ausland vollzogen werden soll.

Das Ersuchen ist zwingend, ggf. in einer besonderen Anlage, zu begründen.

Im Fall des Arrestes ist eine Ausfertigung der Arrestanordnung beizufügen.

Wird um Sicherungsmaßnahmen aufgrund einer Arrestanordnung ersucht, ist das Ersuchen innerhalb der Vollziehungsfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 AO dem BZSt, bei Ersuchen an Österreich der OFD bzw. der zuständigen Landesfinanzbehörde (Tz. 1.4.2), vorzulegen.

Aus der Anlage 1 ist ersichtlich, in welchen Staaten grundsätzlich Sicherungsmaßnahmen möglich sind. Besonderheiten zu einzelnen Staaten ergeben sich aus Tz. 4.

Die Regelungen für Beitreibungsersuchen gelten sinngemäß.

Bei der Begründung des Ersuchens sind auch bekannte Vermögenswerte des Schuldners im ersuchten EU-MS anzugeben.

2.4 Auskunftsersuchen zu Beitreibungszwecken

2.4.1 Zulässigkeit

Nach Art. 4 Abs. 1 der EGBeitrRL kann für Zwecke der Beitreibung einer Forderung um Auskünfte ersucht werden.

Das Auskunftsersuchen kann folgende Personen betreffen:

  1. den Hauptschuldner oder

  2. jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des EU-MS, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet oder

  3. jede andere dritte Person, die im Besitz von Vermögenswerten der unter Nr. 1 oder 2 bezeichneten Personen ist (Art. 4 EGBeitrDV).

Wenn ein Beitreibungsersuchen oder ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen (Tz. 2.3) gestellt werden kann, ist ein Auskunftsersuchen regelmäßig nicht erforderlich.

Entsprechendes gilt nach den Regelungen in den DBA bzw. den Amts- und Rechtshilfeabkommen mit Dänemark, Finnland, Niederlande, Österreich und Schweden.

2.4.2 Form und Inhalt

Das Ersuchen nach Art. 4 Abs. 1 der EGBeitrRL ist mittels des einheitlichen EU-Formulars „Auskunftsersuchen” (Anlage 7) [9] zu erstellen und dem BZSt elektronisch zu übermitteln.

Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen sind formlos zu erstellen und dem BZSt zu übermitteln. Tz. 1.4.2 bleibt unberührt.

2.5 Zustellungsersuchen zu Beitreibungszwecken

2.5.1 Zulässigkeit

Nach Art. 5 Abs. 1 der EGBeitrRL kann die ausländische Finanzbehörde um Zustellung aller mit einer Forderung oder deren Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen ersucht werden.

Entsprechendes gilt nach den Regelungen in den DBA bzw. den Amts- und Rechtshilfeabkommen mit Dänemark, Finnland, Niederlande, Österreich und Schweden.

2.5.2 Form und Inhalt

Das Ersuchen nach Art. 5 Abs. 1 der EGBeitrRL ist mittels des einheitlichen EU-Formulars „Zustellungsersuchen” (Anlage 8) [10] zu erstellen und unter Beifügung der Entscheidung oder Verfügung, um deren Zustellung ersucht wird, dem BZSt elektronisch zu übermitteln.

Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen sind formlos zu erstellen und dem BZSt zu übermitteln. Tz. 1.4.2 bleibt unberührt.

Die Zustellung richtet sich nach den Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte der ersuchten Behörde.

2.6 Unzureichende Erledigung eines Ersuchens

Ist ein Ersuchen nach Auffassung der zuständigen Landesfinanzbehörde bzw. bei Steuern auf Versicherungsprämien des dafür zuständigen Referats im BZSt nicht ausreichend erledigt worden, beantragt sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Erledigungsmitteilung die Fortsetzung der gewünschten Maßnahme beim BZSt.

Tz. 1.4.2 bleibt unberührt.

3. Eingehende Ersuchen

3.1 Allgemeines

Die Finanzbehörden der anderen Staaten können Amtshilfe nach der EGBeitrRL, den DBA und den Amts- und Rechtshilfeabkommen beanspruchen (Anlage 1). Die Zulässigkeit wird vom BZSt geprüft.

Tz. 1.4.2 bleibt unberührt.

3.2 Beitreibungsersuchen

3.2.1 Zulässigkeit
3.2.1.1 Allgemeine Voraussetzungen

Dem BZSt ist umgehend zu berichten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  • der ersuchende Staat unzureichende Maßnahmen zur Tilgung der Forderung getroffen hat (Art. 7 Abs. 2 Buchstabe b EGBeitrRL i. V. m. Art. 12 EGBeitrDV);

  • bei Durchführung der erbetenen Vollstreckungsmaßnahmen aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Bundesrepublik Deutschland hervorgerufen werden könnten (z. B. Verlust von Arbeitsplätzen infolge der Vollstreckung – Art. 14a Abs. 1 Buchstabe a EGBeitrRL i. V. m. § 4 Abs. 2 Buchstabe a EGBeitrG);

  • bei der Begründung des Steueranspruchs, bei der Behandlung von Rechtsbehelfen oder bei der Abrechnung erkennbare erhebliche Verfahrensmängel vorliegen.

Für Ersuchen aufgrund von DBA und Amts- und Rechtshilfeabkommen gilt Entsprechendes.

3.2.1.2 Insolvenzverfahren

Nach Art. 39 der EUInsVO können EU-MS Steueransprüche unmittelbar im anderen EU-MS zum Insolvenzverfahren anmelden. Das zuständige Finanzamt bzw. bei Steuern auf Versicherungsprämien das dafür zuständige Referat im BZSt hat die ausländische Steuerforderung vorsorglich zur Tabelle anzumelden, sofern sich aus dem Ersuchen eines EU-MS nicht ergibt, dass die Anmeldung nach Art. 39 der EUInsVO bereits unmittelbar durch die ersuchende Behörde vorgenommen worden ist.

Bei Ersuchen aus Dänemark (vgl. Tz. 2.2.1.2) und Nicht-EU-MS sind ausländische Steuerforderungen grundsätzlich zur Tabelle anzumelden.

Über das Insolvenzverfahren und die Anmeldung zur Tabelle ist unverzüglich dem BZSt zu berichten. Bestreitet ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter im Prüfungstermin die angemeldete titulierte Forderung, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO). Die Zustimmung zu einem (außergerichtlichen) Schuldenbereinigungs- und/oder Insolvenzplan obliegt der ersuchenden Behörde.

3.2.2 Übermittlung von Beitreibungsersuchen

Eingehende Ersuchen übermittelt das BZSt, nachdem es die Zulässigkeit geprüft hat, der OFD bzw. der dem Finanzamt unmittelbar vorgesetzten Landesfinanzbehörde bzw. bei Steuern auf Versicherungsprämien dem dafür zuständigen Referat im BZSt. Ist in einem Land der unmittelbare Schriftverkehr zwischen den Finanzämtern und dem BZSt gestattet, leitet das BZSt das Ersuchen direkt an das zuständige Finanzamt weiter.

Das BZSt bestätigt gegenüber der ersuchenden ausländischen Behörde den Empfang des Ersuchens.

Tz. 1.4.2 bleibt unberührt.

Das zuständige Finanzamt bzw. bei Steuern auf Versicherungsprämien das hierfür zuständige Referat des BZSt ergreift unverzüglich die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Maßnahmen.

3.2.3 Anzuwendendes Recht

Für die Erledigung ausländischer Beitreibungsersuchen gelten die Vorschriften der AO, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung entsprechend.

Ein automatisierter Abruf von Konteninformationen nach § 93 Abs. 7 AO (Kontenabrufverfahren) ist nicht zulässig.

Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens beim BZSt sind auf die rückständigen Steuerbeträge Säumniszuschläge nach § 240 AO zu erheben und an den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zu überweisen (§ 2 Abs. 1 EGBeitrG). Dies gilt nicht für Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen.

Wird dem Vollstreckungsschuldner ein Vollstreckungsaufschub gewährt, ist auf die Entstehung weiterer Säumniszuschläge hinzuweisen.

Unberührt bleibt die Verantwortlichkeit der ersuchenden ausländischen Behörde für die Rechtmäßigkeit der Forderung.

3.2.4 Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen

Vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ist der Vollstreckungsschuldner mit einer 14-tägigen Frist zur Zahlung aufzufordern (Anlage 12) [11].

3.2.5 Zwischen- und Sachstandsberichte

Nach Art. 16 EGBeitrDV ist die ersuchende Behörde jeweils spätestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Eingang des Ersuchens über den Stand der Beitreibung zu unterrichten, wenn das Beitreibungsersuchen noch nicht erledigt werden konnte. Das zuständige Finanzamt bzw. bei Steuern auf Versicherungsprämien das hierfür zuständige Referat im BZSt berichtet dem BZSt je nach Landesregelung entweder unmittelbar oder über die OFD bzw. die ihm unmittelbar vorgesetzte Behörde vor Ablauf jeder Sechsmonatsfrist über den Sachstand. Dies geschieht grundsätzlich unter Verwendung der entsprechenden Antwortfelder im Teil C des EU-Formulars (Anlage 9) [12].

Bei Ersuchen nach DBA und Amts- und Rechtshilfeabkommen ist entsprechend zu verfahren. Die Mitteilungen sind formlos zu erstellen.

3.2.6 Währung, Umrechnung

Ausländische Forderungen werden in Euro vollstreckt. In Beitreibungsersuchen aufgrund der EGBeitrRL ist der einzuziehende Betrag in Euro anzugeben. Sofern die ausländische Forderung nicht in Euro angegeben ist, rechnet das zuständige Finanzamt diese Forderung nach dem am Tag des Eingangs des Ersuchens beim BZSt geltenden EZB-Referenzkurs in Euro um. Ist der EZB-Referenzkurs am Tag der Zahlung günstiger, so ist dieser anzuwenden. Zur Ermittlung der Kurse siehe Tz. 2.2.5.

3.2.7 Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe gegen die Rechtmäßigkeit der ausländischen Forderung sind bei der zuständigen ausländischen Finanzbehörde einzulegen.

Sobald die ersuchende Behörde mitteilt, dass der Vollstreckungsschuldner einen Rechtsbehelf eingelegt hat, und nicht gleichzeitig um Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens ersucht, setzt das Finanzamt bzw. bei Steuern auf Versicherungsprämien das hierfür zuständige Referat im BZSt das Vollstreckungsverfahren aus bzw. sieht von der Einleitung der Vollstreckung ab. Dies gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner mitteilt, dass er bei der ersuchenden Behörde einen Rechtsbehelf eingelegt hat und dies durch geeignete Unterlagen nachweist. In diesem Fall ist dem BZSt zu berichten. Ist zu befürchten, dass durch das Aussetzen der Vollstreckung bzw. das Absehen von deren Einleitung die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, kann das zuständige Finanzamt in Fällen der EGBeitrRL gemäß Art. 12 Abs. 2 Unterabsatz 1 EGBeitrRL und § 7 Abs. 2 EGBeitrG Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der AO durchführen. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt oder auf andere Weise Sicherheit geleistet wird (vgl. §§ 241 ff. AO). Bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Fall aufzuheben.

Sofern die ersuchende Behörde die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens beantragt, entscheidet das zuständige Finanzamt bzw. bei Steuern auf Versicherungsprämien das hierfür zuständige Referat im BZSt, ob und ggf. welche Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen sind. Die Anwendung des § 258 AO bleibt unberührt.

3.2.8 Aufteilung einer Gesamtschuld

Das zuständige Finanzamt bzw. bei Steuern auf Versicherungsprämien das dafür zuständige Referat im BZSt setzt das Vollstreckungsverfahren aus und berichtet, wenn der Vollstreckungsschuldner Einwendungen erhebt, die nach deutschem Recht die Aufteilung einer Gesamtschuld rechtfertigen würden (§§ 268 ff. AO). Das BZSt bittet die ersuchende Behörde um Mitteilung, wie sich die beizutreibende Steuer auf die Gesamtschuldner verteilt.

3.2.9 Überweisung eingezogener Beträge

Eingezogene Beträge sind grundsätzlich innerhalb eines Monats auf das im Ersuchen angegebene Bankkonto zu überweisen (Art. 19 EGBeitrDV). Es bestehen keine Bedenken, bei Bewilligung von Ratenzahlungen oder bei Lohnpfändungen mit nur geringen Beträgen Vereinbarungen darüber zu treffen, dass die Zahlungen gesammelt und halbjährlich überwiesen werden. Hierüber ist das BZSt zu informieren. Die eingezogenen Beträge sind unter Angabe von IBAN und BIC zu überweisen. Der Betrag und das Datum der Zahlung sind dem BZSt mitzuteilen.

 Änderung der rückständigen Beträge

Teilt die ersuchende Behörde mit, dass sich der Rückstand geändert hat, so ist das Vollstreckungsverfahren, nach Vorlage von geänderten Vollstreckungsunterlagen (z. B. Rückstandsanzeigen), hinsichtlich der geänderten Forderung weiterzuführen. Erhöht sich der Rückstand durch ein ergänzendes Ersuchen, ist über den Differenzbetrag eine Zahlungsaufforderung zu erteilen (Tz. 3.2.4). Ermäßigt sich der Rückstand, sind die zu viel erhobenen Beträge zu erstatten, wenn sie noch nicht weitergeleitet worden sind.

 Abschlussbericht

Das zuständige Finanzamt bzw. bei Steuern auf Versicherungsprämien das hierfür zuständige Referat im BZSt berichtet dem BZSt nach Erledigung eines Beitreibungsersuchens über das Ergebnis. Der Bericht soll enthalten:

  • den Tag der Zahlung des Rückstandes und den Tag der Überweisung an die ersuchende Behörde;

  • den maßgebenden Umrechnungskurs, wenn die ausländische Forderung umzurechnen war;

  • die Gründe, warum Vollstreckungsmaßnahmen ganz oder teilweise erfolglos verlaufen sind.

 Verbleib der Unterlagen

Die Beitreibungsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei dem zuständigen Finanzamt bzw. bei Steuern auf Versicherungsprämien bei dem dafür zuständigen Referat im BZSt, es sei denn, die ausländische Behörde bittet um Rücksendung dieser Unterlagen.

3.3 Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen

Die zuständige ausländische Behörde kann um Sicherungsmaßnahmen ersuchen. Für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gelten die Vorschriften der AO, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung entsprechend.

Wenn die Forderung noch nicht fällig und vollstreckbar ist, erfolgt die Sicherung durch Anordnung und Vollziehung des dinglichen Arrestes (§ 324 AO).

Die Anordnung des dinglichen Arrestes obliegt dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat oder Vermögen besitzt, in das vollstreckt werden soll (§ 19 AO). Kommen mehrere Finanzämter in Betracht, so ist das zuerst mit der Angelegenheit befasste Finanzamt zuständig. Die – erst nach Eingang eines Beitreibungsersuchens zulässige – Zahlungsaufforderung (Tz. 3.2.4) und die Mitteilung der Verwertungsabsicht (§ 327 AO) obliegen dem für die Arrestvollziehung zuständigen Finanzamt.

Die Vollziehung der Arrestanordnung kann mit Genehmigung der Vollstreckungsbehörde auch in anderer Weise als durch Hinterlegung von Geld, z. B. durch Sicherheitsleistung (vgl. §§ 241 ff. AO), abgewendet werden. Kommt das zuständige Finanzamt zu der Auffassung, dass kein Arrestgrund vorliegt, ist das Ersuchen mit entsprechender Begründung zurückzugeben.

In allen anderen Fällen sind beantragte Sicherungsmaßnahmen ohne Arrestanordnung auszubringen.

Die Ausführungen hinsichtlich der Form, Übermittlungs- und Berichtspflicht zu Beitreibungsersuchen gelten sinngemäß.

3.4 Auskunftsersuchen zu Beitreibungszwecken

Die zuständige ausländische Behörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung um Auskünfte ersuchen. Die Ermittlungsbefugnis für die Auskunftserteilung ergibt sich aus § 249 Abs. 2 AO. In der Regel genügt es, die Auskunft auf die Aktenlage zu beschränken.

Ein automatisierter Abruf von Konteninformationen nach § 93 Abs. 7 AO (Kontenabrufverfahren) ist nicht zulässig.

Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn durch die Erteilung der Auskunft die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung verletzt sein könnte oder ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde (§ 3 Abs. 2 EGBeitrG, § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AO). Von einer Anhörung des Vollstreckungsschuldners kann regelmäßig abgesehen werden (§ 117 Abs. 4 AO i. V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 5 AO).

Über die Erledigung ist dem BZSt umgehend, spätestens nach sechs Monaten zu berichten.

Für Ersuchen aufgrund von DBA und Amts- und Rechtshilfeabkommen gilt Entsprechendes.

3.5 Zustellungsersuchen zu Beitreibungszwecken

Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines EU-MS veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen, die von dem EU-MS ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (Art. 5 EGBeitrRL i. V. m. Art. 9 EGBeitrDV).

Über die Erledigung ist dem BZSt umgehend zu berichten.

Für Ersuchen aufgrund von DBA und Amts- und Rechtshilfeabkommen gilt Entsprechendes.

Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des VwZG.

3.6 Änderung der örtlichen Zuständigkeit

Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist das Ersuchen, ggf. über die OFD bzw. die dem Finanzamt unmittelbar vorgesetzte Landesfinanzbehörde, an das nunmehr örtlich zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Dem BZSt ist eine Abgabenachricht zu erteilen.

4. Besonderheiten zu einzelnen Staaten

4.1 Algerien

Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-Algerien werden noch von den Vertragsstaaten festgelegt.

4.2 Belgien

In Belgien sind für die Beitreibung nach der EGBeitrRL verschiedene Behörden zuständig. Für Umsatzsteuerforderungen ist daher ein gesondertes Ersuchen erforderlich. Dies hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Mindestbetrages. Es gilt der Mindestbetrag von 1 500 Euro für den Gesamtbetrag der Forderungen der zeitgleich gestellten Ersuchen.

Belgien kann auch dann um Unterstützung nach der EGBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind und hierfür besondere sachliche Umstände vorliegen (z. B. Betrug, der Vollstreckungsschuldner kann im Ausland nicht ausfindig gemacht werden, Durchführung besonders lang andauernder Beitreibungsverfahren).

Frauen werden in Belgien in Registern und Verzeichnissen unter ihrem Geburtsnamen erfasst. Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen und die Ermittlungen zu erleichtern, sollte der Geburtsname – soweit bekannt – und der Name und Vorname sowie das Geburtsdatum des Ehemannes angegeben werden.

4.3 Dänemark

Dänemark kann auch dann um Unterstützung nach der EGBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind.

Den Ersuchen nach Dänemark sind neben der Rückstandsanzeige stets beglaubigte Ablichtungen der zugrunde liegenden Steuer- oder Haftungsbescheide beizufügen, bei Ersuchen nach DBA in zweifacher Ausfertigung.

Das DBA-Dänemark umfasst nicht die Färöer und Grönland (Art. 3 des DBA).

Bei Ersuchen nach dem DBA-Dänemark müssen zur Unterbrechung der Verjährung Maßnahmen ergriffen werden, die in beiden Vertragsstaaten eine Verjährungsunterbrechung bewirken.

In Dänemark ist die EUInsVO nicht anwendbar.

4.4 Estland

Estland kann auch dann um Unterstützung nach der EGBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind.

4.5 Finnland

Finnland kann auch dann um Unterstützung nach der EGBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind.

Ersuchen nach Finnland, die nicht auf die EGBeitrRL gestützt werden können, sind nach dem Amts- und Rechtshilfeabkommen (Tz. 1.2.4) nicht zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner finnischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Finnland hat. Das gilt nicht,

  1. wenn der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung deutscher Staatsangehöriger war oder den Wohnsitz, den dauernden Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland hatte

    oder

  2. wenn das Ersuchen einen Fall betrifft, in dem eine Doppelbesteuerung aufgrund des DBA beseitigt oder gemildert ist.

Die Einschränkungen gelten für juristische Personen und Personenvereinigungen sinngemäß.

Die Ausnahmeregelung unter Buchstabe a gilt nicht für Sicherungsmaßnahmen.

Ersuchen, die sich auf einen Ausnahmetatbestand stützen, sind zu begründen.

Des Weiteren ist die Zuständigkeit des Finanzamts zu bescheinigen.

4.6 Griechenland

Griechenland kann auch dann um Unterstützung nach der EGBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind.

Wegen des andersartigen Aufbaus des griechischen Melderegisters haben Vollstreckungs- und Sicherungsersuchen dann größere Aussichten auf Erfolg, wenn sie zusätzlich sämtliche über den Vollstreckungsschuldner bekannten Informationen, insbesondere Geburtsdatum und -ort des Vollstreckungsschuldners sowie Name und Geburtsdatum der Eltern des Vollstreckungsschuldners enthalten. Des Weiteren sollten die Ersuchen den Hinweis enthalten, dass im ersuchenden EU-MS außer den im Ersuchen mitgeteilten Informationen keine weiteren Angaben zum Vollstreckungsschuldner vorliegen.

Die Beschlagnahme und Pfändung von Bankguthaben sind in Griechenland unzulässig. Vollstreckungs- und Sicherungsersuchen sind daher nur bei anderen bekannten Vermögenswerten sinnvoll.

4.7 Irland

Den Ersuchen sind stets beglaubigte Ablichtungen der zugrunde liegenden Steuer- oder Haftungsbescheide sowie eine formlose Abrechnung beizufügen. Maschinell erstellte Kontoauszüge genügen nicht.

Sicherungsersuchen nach Irland sind nicht zulässig.

In Irland gibt es keine Zahlungsverjährung für direkte und indirekte Steuern. Eingehende Ersuchen enthalten daher keine Angaben über den Eintritt der Verjährung.

4.8 Italien

Vollstreckungs- und Sicherungsersuchen haben dann größere Aussichten auf Erfolg, wenn sie zusätzlich sämtliche über den Vollstreckungsschuldner bekannte Informationen, insbesondere Geburtsdatum und -ort des Vollstreckungsschuldners enthalten.

Ersuchen an Italien, die nicht auf die EGBeitrRL gestützt werden können, sind nach dem Amts- und Rechtshilfeabkommen (Tz. 1.2.4) nicht zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner italienischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Italien hat. Das gilt nicht,

  1. wenn der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung deutscher Staatsangehöriger war oder den Wohnsitz, den dauernden Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland hatte

    oder

  2. wenn das Ersuchen einen Fall betrifft, in dem eine Doppelbesteuerung aufgrund des DBA-Italien beseitigt oder gemildert ist.

Die Einschränkungen gelten für juristische Personen und Personenvereinigungen sinngemäß. Ersuchen, die sich auf einen Ausnahmetatbestand stützen, sind zu begründen.

Die Zuständigkeit des Finanzamts ist zu bescheinigen.

Das Amts- und Rechtshilfeabkommen findet keine Anwendung auf Ersuchen zur Vollziehung des dinglichen Arrestes.

4.9 Kanada

Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-Kanada werden noch von den Vertragsstaaten festgelegt.

Sicherungsersuchen nach Kanada sind nicht zulässig.

4.10 Luxemburg

In Luxemburg sind für die Beitreibung nach der EGBeitrRL verschiedene Behörden zuständig. Für Umsatzsteuerforderungen ist daher ein gesondertes Ersuchen erforderlich. Dies hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Mindestbetrages. Es gilt der Mindestbetrag von 1 500 Euro für den Gesamtbetrag der Forderungen der zeitgleich gestellten Ersuchen.

Soll eine Kontopfändung durchgeführt werden, müssen aktuelle Beweise vorgelegt werden, die den Vollstreckungsschuldner als Kontoinhaber ausweisen.

Eine Pfändung von Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen mit dem Recht der Auflösung des Versicherungsverhältnisses und der Auszahlung des Rückkaufswertes ist nach luxemburgischem Versicherungsrecht ausgeschlossen.

Das DBA-Luxemburg ist nicht auf Holdinggesellschaften anwendbar.

4.11 Österreich

Gemäß Art. 12 des deutsch-österreichischen Vertrags über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen ist vereinbart, dass aufgrund von vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügungen (einschließlich der Sicherstellungs- bzw. Arrestanordnungen) um Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht werden kann. Bei vorliegender Sicherstellungsanordnung bedarf es keiner weiteren Arrestanordnung durch das ersuchte Finanzamt.

Der Rechtshilfevertrag bezieht sich nicht auf Geldstrafen mit Strafcharakter. Erstreckt sich ein Beitreibungsersuchen auf Geldstrafen, ist ggf. die zuständige Behörde um Erläuterung des Anspruchs zu bitten.

Des Weiteren ist die Zuständigkeit des Finanzamtes zu bescheinigen.

4.12 Polen

Für die Durchführung der Amtshilfe nach dem DBA-Polen sind nach der Verständigungsvereinbarung vom ( BStBl I S. 1183) die EGBeitrRL sowie die EGBeitrDV zugrunde zu legen.

Ersuchen sind daher unter Nutzung der EU-Formulare (Anlagen 7 bis 9) [13] zu stellen und elektronisch zu übermitteln. Zusätzlich ist zwingend anzugeben, dass es sich um ein Ersuchen nach Art. 28 des DBA-Polen handelt. Diese Ersuchen können auch Kirchensteuerforderungen enthalten.

4.13 Rumänien

Es ist eine geänderte Rückstandsanzeige erforderlich, wenn sich der Rückstand durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder durch eine Zahlung, die nicht durch die ersuchte Behörde überwiesen wurde, mindert.

4.14 Schweden

Schweden kann auch dann um Unterstützung nach der EGBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf, aber nicht älter als zehn Jahre sind.

4.15 Slowakei

Den Ersuchen sind beglaubigte Ablichtungen der zugrunde liegenden Steuer- oder Haftungsbescheide beizufügen.

Es ist eine geänderte Rückstandsanzeige erforderlich, wenn sich der Rückstand durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder durch eine Zahlung, die nicht durch die ersuchte Behörde überwiesen wurde, mindert.

4.16 Spanien

Spanien kann auch dann um Unterstützung nach der EGBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind.

In Spanien besteht eine zeitliche Befristung für jede Sicherungsmaßnahme. Grundsätzlich beträgt diese Frist sechs Monate. Auf Antrag der ersuchenden Behörde kann sie in begründeten Fällen um weitere sechs Monate verlängert werden.

4.17 Tschechische Republik

Es ist eine geänderte Rückstandsanzeige erforderlich, wenn sich der Rückstand durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder durch eine Zahlung, die nicht durch die ersuchte Behörde überwiesen wurde, mindert.

4.18 USA

Unterstützung wird nur bei abkommenswidriger Inanspruchnahme von DBA-Vergünstigungen gewährt (Art. 26 Abs. 4 und 5 DBA-USA).

4.19 Vereinigtes Königreich

Den Ersuchen sind stets beglaubigte Ablichtungen der zugrunde liegenden Steuer- oder Haftungsbescheide sowie eine formlose Abrechnung beizufügen. Maschinell erstellte Kontoauszüge genügen nicht.

Es können nur bestehende, keine zukünftigen Forderungen gepfändet werden.

Sicherungsersuchen an das Vereinigte Königreich sind zwar zulässig, aufgrund der dortigen hohen gerichtlichen Anforderungen aber von vornherein aussichtslos.

Die EGBeitrRL ist nicht für die Isle of Man, Gibraltar sowie die Kanalinseln anwendbar.

In England, Wales und Nordirland gibt es keine Zahlungsverjährung für direkte und indirekte Steuern. In Schottland beträgt die Frist 20 Jahre, kann aber durch eine Vielzahl von Maßnahmen unterbrochen werden.

Eingehende Ersuchen aus dem Vereinigten Königreich enthalten daher keine Angaben über den Eintritt der Verjährung.

Dieses Schreiben ist dauerhaft auf den Internetseiten des BZSt unter http://www.bzst.de abrufbar. Es ersetzt das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) vom , BStBl I S. 66.

Im Auftrag

Kreienbaum


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Anwendungsbereich der Doppelbesteuerungs- und Amtshilfeabkommen und der EG-Beitreibungsrichtlinie

 
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsteuer, Abzugsteuern nach § 50a Abs. 4 EStG
Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer
Vermögensteuer
Grundsteuer
Erbschaftsteuer
Grunderwerbsteuer
Umsatzsteuer
Kfz-Steuer
Sonstige Verkehrsteuern von Bund und Ländern
Steuern auf Versicherungsprämien
Kirchensteuer
Andere Abgaben steuerlicher Art von Bund, Ländern und Gemeinden (außer Zöllen und Verbrauchsteuern)
Verspätungszuschlag
Säumniszuschlag
Zinsen
Kosten
Zwangsgelder
Geldbußen ohne Strafcharakter
Sicherheiten in Geld
Fundstelle der EGBeitrRL ABI. der EU
Fundstelle der Abkommen RStBl/BStBl I
Besonderheiten (siehe Merkblatt) Tz.:
Ist Vollstreckung mehr als 5 Jahre alter Forderungen möglich? Art. 14 Abs. 1 Buchstabe b EGBeitrRL
Ist Vollstreckung angefochtener Forderungen möglich? Art. 12 Abs. 2 2. Unterabsatz EGBeitrRL
Sind Sicherungsmaßnahmen möglich? Art. 13 EGBeitrRL
I. EGBeitrRL [14]
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
L 150 vom S. 28
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1. Ersuchen in Euro
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Belgien
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.2
ja
nein
ja
 
Finnland
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.5
ja
ja
ja
 
Frankreich
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
nein
ja
ja
 
Griechenland
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.6
ja
ja
ja
 
Irland
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.7
nein
nein
nein
 
Italien
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.8
nein
ja
ja
 
Luxemburg
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.10
nein
nein
ja
 
Malta
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
nein
nein
nein
 
Niederlande
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
nein
ja
ja
 
Österreich
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.11
nein
ja
ja
 
Portugal
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
nein
ja
ja
 
Slowakei
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.15
nein
nein
nein
 
Slowenien
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
nein
ja
ja
 
Spanien
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.16
ja
ja
ja
 
Zypern
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
nein
nein
nein
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2. Ersuchen in Landeswährung
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bulgarien
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
nein
ja
ja
 
Dänemark
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.3
ja
ja
ja
 
Estland
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.4
ja
ja
ja
 
Lettland
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
nein
nein
ja
 
Litauen
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
nein
nein
ja
 
Polen
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.12
nein
ja
ja
 
Rumänien
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.13
nein
ja
ja
 
Schweden
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.14
ja
ja
ja
 
Tschechische Republik
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.17
nein
ja
ja
 
Ungarn
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
nein
ja
ja
 
Vereinigtes Königreich
x
x
x
x
x
 
 
x
 
 
x
 
x
x
x
x
x
x
x
 
 
4.19
nein
nein
nein


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Aufsichtsratsteuer, Abzugsteuern nach § 50a Abs. 4 EStG
Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer
Vermögensteuer
Grundsteuer
Erbschaftsteuer
Grunderwerbsteuer
Umsatzsteuer
Kfz-Steuer
Sonstige Verkehrsteuern von Bund und Ländern
Steuern auf Versicherungsprämien
Kirchensteuer
Andere Abgaben steuerlicher Art von Bund, Ländern und Gemeinden (außer Zöllen und Verbrauchsteuern)
Verspätungszuschlag
Säumniszuschlag
Zinsen
Kosten
Zwangsgelder
Geldbußen ohne Strafcharakter
Sicherheiten in Geld
Fundstelle der EGBeitrRL ABI. der EU
Fundstelle der Abkommen RStBl/BStBl I
Besonderheiten (siehe Merkblatt) Tz.:
II. Doppelbesteuerungs- u. Amtshilfeabkommen [15]
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Algerien
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
x
x
x
x
x
x
x
x
2009 S. 382
4.1
Belgien
x
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
 
x
x
x
x
 
x
 
1969 S. 38 BGBl. 2003 II S. 1744
4.2
Bulgarien
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
 
 
x
x
x
x
 
x
 
2011 S. 543
 
Dänemark
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
1996 S. 1219
4.3
Finnland
x
x
 
x
x
x
x
x
x
x
x
 
 
x
x
x
x
 
 
 
1936 S. 94, 1056 RGBl. 1936 II S. 37
4.5
Frankreich
x
x
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
x
x
x
x
 
 
 
1961 S. 342, 1970 S. 900 1990 S. 413, 2002 S. 891 2009 S. 1258
 
Vereinigtes Königreich
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
2010 S. 1333
4.19
Italien
x
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
 
x
x
x
x
x
x
x
1939 S. 377
4.8
Kanada
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
x
x
x
x
x
x
x
x
2002 S. 505
4.9
Luxemburg
x
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
 
x
x
x
x
 
 
 
1959 S. 1022 1978 S. 72 BGBl. 2001 II S. 713
4.10
Niederlande
x
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
 
x
x
x
x
x
 
 
1980 S. 647; 1992 S. 94 2001 S. 66 BGBl. 2004 II S. 1655
 
Norwegen
x
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
 
x
x
x
x
 
 
 
1993 S. 655
 
Österreich
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
 
x
x
x
x
x
x
x
1955 S. 434; 1958 S. 76; 1963 S. 795
4.11
Polen
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
2005 S. 349 2004 S. 1183
4.12
Schweden
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
 
 
 
x
x
x
x
 
 
 
1994 S. 422
4.14
Schweiz
 
 
 
 
 
 
 
x
 
 
 
 
 
x
x
x
x
x
x
x
L 46 vom S. 8 BGBl. 2008 II S. 182 BGBl. 2009 II S. 1117
 
USA
x
x
x
x
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
2008 S.783
4.18

BMF v. - IV B 6 - S 1320/07/10011: 010


Fundstelle(n):
BStBl 2012 I Seite 244
HAAAE-06886

1Anlagen 2 bis 12 hier nicht abgedruckt.

2Hier nicht abgedruckt.

3Hier nicht abgedruckt.

4Hier nicht abgedruckt.

5Hier nicht abgedruckt.

6Hier nicht abgedruckt.

7Hier nicht abgedruckt.

8Hier nicht abgedruckt.

9Hier nicht abgedruckt.

10Hier nicht abgedruckt.

11Hier nicht abgedruckt.

12Hier nicht abgedruckt.

13Hier nicht abgedruckt.

14Zum Verhältnis der Regelungen zueinander vgl. Tz. 1.2.5.

15Zum Verhältnis der Regelungen zueinander vgl. Tz. 1.2.5.

16Amtshilfe bei der Beitreibung ist nur für die Versicherungsteuer möglich, nicht für die Feuerschutzsteuer.