Nachhaltigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG zur Begründung eines Betriebes gewerblicher Art; Sachsen-Anhalt-Tag
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i. V. m. § 4 Abs. 1 KStG sind alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.
Es ist die Frage aufgetreten, ob die Nachhaltigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG erfüllt ist, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts eine einmalige Veranstaltung, wie zum Beispiel den Sachsen-Anhalt-Tag, durchführt.
Nach der Rechtsprechung des BFH (, BStBl II 1986, Seite 88) liegt eine Nachhaltigkeit auch bei der Ausrichtung eines einzigen Festes vor, wenn der Grund zum Tätigwerden zwar nur auf einem einmaligen Entschluss beruht, die Erledigung aber mehrere (Einzel-)Tätigkeiten erfordert. Durch eine solche Reihe von Einzelhandlungen wird die Voraussetzung der Nachhaltigkeit erfüllt.
Dabei ist die Nachhaltigkeit nicht schon deshalb zu verneinen, weil die wiederholten (Einzel)- Tätigkeiten ’unselbstständige Teile einer in organisatorischer, technischer und finanzieller Hinsicht aufeinander abgestimmte Gesamttätigkeit’ waren.
Das ist bei einer großen Festveranstaltung stets der Fall.
In diesem Fall liegt auch nur ein BgA vor.
Nach R 6 Abs. 3 S. 3 KStR 2004 sind verschiedene Tätigkeiten als Einheit zu behandeln, wenn dies der Verkehrsauffassung entspricht. Bei einer Festveranstaltung zum Beispiel dem Sachsen Anhalt-Tag entspricht es der Verkehrsauffassung, dass es sich hierbei um eine Einheit (eine Veranstaltung) handelt.
Diesem BgA sind alle Einnahmen und Ausgaben zuzurechnen, die durch ihn veranlasst sind. Hierbei sind auch solche Ausgaben zu berücksichtigen, die im Rahmen von unentgeltlichen Angeboten (kulturelle Veranstaltungen) entstehen.
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Fundstelle(n):
DAAAE-06883