Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 3011 - S 2745 - 069

Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8c KStG bei unterjährigem Beteiligungserwerb; Gewährung von Aussetzung der Vollziehung

§ 8c Abs. 1 KStG beschränkt den Verlustabzug für nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste), die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind.

Das ( BStBl I S. 736) enthält in Tz. 31 zum unterjährigen Beteiligungserwerb folgende Regelung:

„Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahrs, unterliegt auch ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG. Ein bis zum Beteiligungserwerb erzielter Gewinn kann nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden.

Demgegenüber hat das (EFG 2011, S. 909) entschieden, dass die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinne grundsätzlich mit nicht genutzten Verlusten verrechnet werden können. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: I R 14/11).

Im Revisionsverfahren hat der (→ JURIS) – gegen die Verwaltungsauffassung – entschieden, dass der Verlustabzug nach § 8c Satz 1 KStG 2002 bei einem sog. unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb insoweit nicht beschränkt ist, als im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs ein Gewinn erwirtschaftet wurde.

Entscheidungen in gleichgelagerten Fällen (u. a. auch in den bisher ruhend gestellten Einspruchsverfahren) sollten zunächst zurückgestellt werden. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf die Entscheidung des bleibt abzuwarten. Hierüber werde ich Sie zeitnah informieren.

Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung kann gewährt werden.

Inhaltlich gleichlautend
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - VI 3011 - S 2745 - 069
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. - akt. KSt-Kurzinfo 10/2011

Fundstelle(n):
PAAAE-06600