Zuständigkeit für die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld
Leitsatz
Für Kindergeldberechtigte, die u.a. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, ist gem. § 72 Abs. 1 EStG für
die Festsetzung und Zahlung des Kindergelds die ihn beschäftigende öffentlich-rechtliche Körperschaft zuständig. Die bestehende
Kindergeldfestsetzung wird durch den sachlichen Zuständigkeitswechsel nicht berührt. Die neu zuständige Familienkasse ist
an die Festsetzung zunächst gebunden und muss keine erneute Festsetzung durchführen, für eine etwa erforderliche Aufhebung
der Festsetzung ist sie ebenfalls zuständig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1073 Nr. 11 FAAAE-06505
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