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FG München Beschluss v. - 14 V 3205/11

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG § 14UStG § 15 Abs. 1

Vorsteuerabzug

Leitsatz

1. Da die Rechnungen im Zusammenhang mit den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts und Landgerichts ebenso wie die Jahresabrechnungen für die Mietwohnungen nicht im hier maßgeblichen Erklärungszeitraum 2009 erstellt worden sind, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Frage.

2. Auch wenn die insoweit abgerechneten Leistungen bereits im Jahr 2009 erbracht worden sind, war der Antragsteller im Jahr 2009 noch nicht im Besitz der Rechnungen, die oben genannten Vorraussetzungen für einen Vorsteuerabzug liegen daher nicht vor.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DAAAE-06027

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