1) Für den Gewinnabzug nach § 7g Abs. 6 EStG sind Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 AO auch die Anschaffung von Wirtschaftsgütern
vor dem Schluss des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres wie auch der Umstand, dass die Anschaffung
des begünstigten Wirtschaftsguts bis zum zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahres unterblieben und deshalb
die Rücklage aufzulösen und als Zuschlag (Betriebseinnahme) aufzulösen ist.
2) Wird die Rücklage im Rahmen einer Einnahmen-Überschussrechnung gebildet, obliegt dem Steuerpflichtigen in den Folgejahren
eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
3) Hat der Steuerpflichtige mit besonderer Gewissenhaftigkeit bei der Gewinnermittlung und Abgabe der Steuererklärung dafür
Sorge zu tragen, dass die Auflösung der Rücklage sichergestellt ist, ist das FA bei Verstoß gegen diese Verpflichtung auch
dann zur Änderung fehlerhafter Bescheide berechtigt, wenn das FA durch eine gebotene Ermittlung bei Bearbeitung der Steuererklärung
den Sachverhalt hätte ermitteln müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1271 Nr. 13 StBW 2012 S. 299 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2012 S. 759 XAAAE-06003
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