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NWB direkt Nr. 13 vom Seite 307

Bußgeldbewehrung der Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO

Dr. Matthias H. Gehm

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB GAAAE-04792 Durch § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO ist die Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO für Auslandsengagements bußgeldbewehrt. Der Tatbestand setzt von der subjektiven Seite Vorsatz bzw. Leichtfertigkeit voraus. Die Geldbuße beträgt maximal 5.000 € bei vorsätzlichem und 2.500 € bei leichtfertigem Handeln. Da jeder Verstoß gegen die Meldepflicht zu einem Bußgeld führt und somit eine Addition der Sanktionen bewirkt, ist bei mehreren Auslandsengagements rasch ein erhebliches Bußgeld verwirklicht. Dabei sind die Finanzbehörden angehalten, aus Zwecken der Sicherung der Überwachung von Auslandsbeziehungen, entsprechende Sachverhalte einer bußgeldrechtlichen Ahndung zuzuführen. Insofern müssen Berater wie Steuerpflichtige in der Praxis sich über den Umfang der Meldepflicht gem. § 138 Abs. 2 AO vergewissern.

Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in NWB 13/2012 S. 1072.

Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO

[i]Meldeverpflichtete und meldepflichtige EreignisseMeldeverpflichtet sind unbeschränkt Einkommen- bzw. unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtige. Gegenstand der Meldepflicht sind die Gründung sowie der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland (§ 138 Abs. 2 Nr. 1 AO), Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe bzw. Änderung (§ 138 Abs. 2 Nr. 2 AO) sowie der Erwerb von Beteiligungen ...