Hessisches Ministerium der Finanzen - S 3812a A-009-II6a

Erbschaft- und Schenkungsteuer; Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG Ihr Bericht vom – S 3812b A – 7 – St 119 – Sitzung der Referatsleiter Erbschaftsteuer IV/11, zu TOP II/3

Die von einer GmbH gehaltene Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GmbH & Co KG stellt Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ErbStG bei der GmbH dar. Denn nach § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG gilt neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Danach erwirbt der Erwerber (hier: der GmbH-Anteile) mittelbar keine Beteiligung an der vermögensverwaltenden Personengesellschaft, sondern die anteiligen Wirtschaftsgüter der KG. Diese Fiktion gilt auch im Rahmen des § 13b ErbStG mit der Folge, dass die einzelnen Wirtschaftsgüter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft bei der Obergesellschaft in den Vermögensverwaltungstest einfließen.

Nach dem Sinn und Zweck der §§ 13a, 13b ErbStG sollen überwiegend vermögensverwaltende Betriebe/Tätigkeiten von den Verschonungen ausgenommen werden. Dem würde es widersprechen, Beteiligungen an vermögensverwaltenden Gesellschaften im Ergebnis nicht dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen und damit das Überschreiten vergünstigungsschädlicher Prozentgrenzen zu vermeiden.

Für das Vermögen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft sind folgende Wertfeststellungen möglich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vermögensart
Feststellung
Grundstücke
Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG durch das Lagefinanzamt (§ 152 Nr. 1 BewG)
land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG durch das Lagefinanzamt (§ 152 Nr. 1 BewG)
Beteiligung an einer zum Betriebvermögen gehörenden Personengesellschaft
Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG durch das Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 2 BewG)
nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften
Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG durch das Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 3 BewG)
übriges Vermögen
Feststellung nach § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG durch das Verwaltungsfinanzamt (§ 152 Nr. 4 BewG)

Nach § 13b Abs. 2a ErbStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ist die Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen Verwaltungsvermögens durch die für die Bewertung nach § 152 Nr. 1 bis 3 BewG zuständigen Finanzämter festzustellen.

Bei der Feststellung zum übrigen Vermögen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft nach § 151 Abs. 1 Nr. 4 BewG erfolgt somit keine Feststellung zum Verwaltungsvermögen der beteiligten Obergesellschaft. Das für die Feststellung des Wertes und des Verwaltungsvermögens der Obergesellschaft zuständige Betriebsfinanzamt muss somit für dieses Vermögen der vermögensverwaltenden Gesellschaft in Abstimmung mit dem Verwaltungsfinanzamt in eigener Zuständigkeit die Verwaltungsvermögenseigenschaft der Wirtschaftsgüter bei der Obergesellschaft prüfen und das Ergebnis in seinem Feststellungsbescheid darstellen.

Bei der Beteiligung der vermögensverwaltenden Gesellschaft an einer Personengesellschaft bzw. Kapitalgesellschaft führt das Betriebsfinanzamt neben der Wertfeststellung für die Beteiligung auch die Feststellungen zum Verwaltungsvermögen der Personen- bzw. Kapitalgesellschaft durch. Diese gehen als Grundlagenbescheid in die Feststellungen zum Verwaltungsvermögen der Obergesellschaft mit ein.

Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen der vermögensverwaltenden Gesellschaft wäre vom Lagefinanzamt auch das Verwaltungsvermögen festzustellen. Diese Feststellung ginge dann im Grundlagenbescheid in die Feststellungen zum Verwaltungsvermögen der Obergesellschaft mit ein.

Rein vom Gesetzeswortlaut könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass auch im Rahmen von Feststellungen für die Grundstücke der vermögensverwaltenden Gesellschaft das Lagefinanzamt deren Verwaltungsvermögenseigenschaft zu prüfen hätte. Von der Systematik des Gesetzes her ist der Verweis auf § 152 Nr. 1 BewG in § 13b Abs. 2a ErbStG jedoch nur für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gedacht. Das für die Feststellung des Wertes und des Verwaltungsvermögens der Obergesellschaft zuständige Betriebsfinanzamt muss somit für dieses Vermögen der vermögensverwaltenden Gesellschaft in Abstimmung mit dem Lagefinanzamt in eigener Zuständigkeit die Verwaltungsvermögenseigenschaft der Grundstücke bei der Obergesellschaft prüfen und das Ergebnis in seinem Feststellungsbescheid darstellen.

Inhaltlich gleichlautend
Hessisches Ministerium der Finanzen v. - S 3812a A-009-II6a
OFD Frankfurt/M. v. - S 3812b A - 07 - St 119

Fundstelle(n):
LAAAE-04760