Lieferung der Holzsärge und der Schmuckelemente eines Bestattungsunternehmners keine Nebenleistungen zur Überführungsleistung
ins Drittland
Steuerbefreiung nur der ausschließlich durch die Überführung ins Drittland veranlassten Leistungen
Leitsatz
1. Die Lieferung von Holzsärgen und Schmuckelementen im Zusammenhang mit der Überführung von Leichnamen durch ein Bestattungsunternehmen
stellen keine Nebenleistungen zur Überführungsleistung dar, wenn die gelieferten Gegenstände auch im Rahmen der von einem
Dritten bewirkten Bestattungen Verwendung finden.
2. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, dass bei der Überführung von Leichnamen in Drittländer die auf die Besorgung von Leichenpässen
und Überführungsgenehmigungen entfallenden Entgelte nicht zu den nach § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG begünstigten
Leistungen gehören sollen, da diese ausschließlich durch die Überführung veranlasst sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 10 Nr. 30 DStRE 2012 S. 1148 Nr. 18 EFG 2012 S. 1194 Nr. 12 OAAAE-04691
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