BS WP/vBP § 20

Teil 1: Allgemeine Berufspflichten

§ 20 Gestaltung des Siegels

(1) Das Siegel des WP/vBP muss nach Form und Größe dem Muster der Anlage entsprechen.

(2) 1Zur Verwendung sind Prägesiegel (Trockensiegel, Lacksiegel), Siegelmarken und Farbdruckstempel zugelassen. 2Daneben kann das Siegel elektronisch oder drucktechnisch geführt werden.

(3) 1Der äußere Kreis des Siegels eines WP/vBP enthält in Umschrift im oberen Teil Vor- und Familiennamen des WP/vBP, im unteren Teil die Angabe des Ortes der beruflichen Niederlassung, der innere Kreis in waagerechter Schrift die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ bzw. „vereidigter Buchprüfer“ und am unteren Rand das Wort „Siegel“. 2Ist der WP/vBP zur Führung eines akademischen Grades oder Titels befugt, so kann dieser dem Namen hinzugefügt werden. 3Siegel von WP/vBP, die eine Zweigniederlassung unterhalten, können nach oder unter der Angabe des Ortes der Hauptniederlassung die Angabe des Ortes der Zweigniederlassung mit dem Zusatz „Zweigniederlassung“ enthalten.

(4) 1Der äußere Kreis des Siegels einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft enthält in Umschrift im oberen Teil die Firma der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft, im unteren Teil die Angabe des Sitzes, der innere Kreis in waagerechter Schrift die Bezeichnung „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“ und am unteren Rand das Wort „Siegel“. 2Siegel, die für eine Zweigniederlassung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft benutzt werden, können nach oder unter der Angabe des Ortes des Sitzes der Gesellschaft die Angabe des Ortes der Zweigniederlassung mit dem Zusatz „Zweigniederlassung“ enthalten. 3Wird für die Zweigniederlassung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft ein abweichender Firmenkern verwendet, enthält der äußere Kreis des Siegels der Zweigniederlassung in Umschrift im oberen Teil die Firma der Zweigniederlassung, im unteren Teil die Angabe des Ortes der Zweigniederlassung sowie danach oder darunter einen Zusatz, der die Worte „Zweigniederlassung der“ sowie die Firma der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft enthält. 4Der innere Kreis des Siegels enthält das Wort „Siegel“.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAE-03735