Fallsammlung Umsatzsteuer
14. Aufl. 2012
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Kapitel 4: Bemessungsgrundlage
Die USt wird durch Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes (= Steuersatz gem. § 12 UStG) auf die Bemessungsgrundlage ermittelt. Dabei handelt es sich um den „Wert” des Umsatzes in Euro ausgedrückt. Die Bestimmung der Höhe der Bemessungsgrundlage erfolgt grundsätzlich nach § 10 UStG. Dabei ist insbesondere auch eine Abgrenzung gegenüber dem Begriff des zivilrechtlichen Preises vorzunehmen, denn es muss verhindert werden, dass Steuer von der Steuer erhoben wird. Das geltende Umsatzsteuersystem beruht u. a. auf dem Grundsatz, dass eine Kumulierung der USt vermieden werden soll. Im Verhältnis zum zivilrechtlichen Preis gesehen ist Bemessungsgrundlage also als Preis abzüglich USt zu verstehen. Der Ausgangswert der Bemessungsgrundlage kann im Einzelfall einer Korrektur unterliegen dergestalt, dass bestimmte „Zuschläge” die Bemessungsgrundlage erhöhen, bestimmte „Abschläge” sie mindern. Um sicherzustellen, dass auch nach Durchführung der Versteuerung eintretende Umstände stets zur Erfassung der zutreffenden Besteuerungsgrundlage führen, hat der Gesetzgeber die Berichtigungsvorschrift des § 17 UStG geschaffen. Unter Beachtung der Vorgaben des Art. 16 Abs. 1, 2 und Art. 26 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie dürfen bei § 10 Abs. 4, 5 UStG solche Ausgaben nicht angesetz...