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FG Köln Beschluss v. - 15 K 2297/10 EFG 2012 S. 1178 Nr. 12

Gesetze: FGO § 46 Abs 1 Satz 3

Finanzgerichtsverfahren/Kindergeld:

Aussetzung einer Untätigkeitsklage wegen Kindergeld

Leitsatz

1) Die Aussetzung einer Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO wegen Kindergeld um etwa sechs Wochen ist ermessensgerecht, um der örtlichen Familienkasse aufzugeben, über den seit 2 Jahre und 8 Monate anhängigen Einspruch zu entscheiden.

2) Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung erstreckt sich der Streitzeitraum für das Klageverfahren auch auf die Zeit nach Erlass des angefochtenen ablehnenden Bescheids bis zum Monat der Einspruchsentscheidung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 1178 Nr. 12
GAAAE-03045

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