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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 202/11

Gesetze: EStG § 12 Nr. 5, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, AO § 350, AO § 357 Abs. 3 Satz 1, AO § 357 Abs. 1 Satz 4, BGB § 133, BGB § 157

Ausbildungskosten eines Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten

Leitsatz

1. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein (Anschluss an ).

2. Die entgegenstehende Regelung des § 9 Abs. 6 EStG, die durch das BeitrRLUmsG eingeführt werden soll, ist derzeit noch nicht in Kraft getreten. Dass diese Regelung nach der Gesetzesbegründung nur klarstellende Funktion haben und rückwirkend gelten soll, ist für die Auslegung der bisherigen Rechtsvorschriften unerheblich.

3. Ein Schreiben, das als Einspruch gegen einen auf null lautenden Einkommensteuerbescheid bezeichnet ist, kann als Einspruch gegen den Verlustfeststellungsbescheid vom selben Tag auszulegen sein, wenn sich aus dem Schreiben ergibt, dass der Abzug von Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten begehrt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAE-02648

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