Ausbildungskosten eines Berufspiloten als vorweggenommene Werbungskosten
Leitsatz
1. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten
anzuerkennen sein (Anschluss an ).
2. Die entgegenstehende Regelung des § 9 Abs. 6 EStG, die durch das BeitrRLUmsG eingeführt werden soll, ist derzeit noch nicht
in Kraft getreten. Dass diese Regelung nach der Gesetzesbegründung nur klarstellende Funktion haben und rückwirkend gelten
soll, ist für die Auslegung der bisherigen Rechtsvorschriften unerheblich.
3. Ein Schreiben, das als Einspruch gegen einen auf null lautenden Einkommensteuerbescheid bezeichnet ist, kann als Einspruch
gegen den Verlustfeststellungsbescheid vom selben Tag auszulegen sein, wenn sich aus dem Schreiben ergibt, dass der Abzug
von Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten begehrt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-02648
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