Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bezüglich der Vermietung einer teilweise selbst genutzten Ferienwohnung
Leitsatz
1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nur dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Vermieter die Absicht hat,
auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
2. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei der ausschließlichen Vermietung an wechselnde Feriengäste grundsätzlich
ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen.
3. Bei der teilweisen Selbstnutzung einer Ferienwohnung entfällt die Möglichkeit, ohne Prüfung von der Überschusserzielungsabsicht
auszugehen. Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast, ob eine Selbstnutzung vorliegt oder die Ferienwohnung ohne jegliche
Selbstnutzung dauernd zur Vermietung angeboten und bereitgehalten wird.
4. Die Selbstnutzung einer Ferienwohnung ist ein Beweisanzeichen für eine auch private, nicht mit der Erzielung von Einkünften
zusammenhängende Veranlassung der Aufwendungen.
5. Darüber hinaus ist die Einkünfteerzielungsabsicht immer dann zu überprüfen, wenn das Vermieten die durchschnittliche ortsübliche
Vermietungszeit von Ferienwohnungen am gesamten Ort – ohne dass Vermietungshemnisse gegeben sind – erheblich, d.h. mindestens
um 25 % unterschreitet.
6. Die Überschussprognose ist bei einer teilweisen Selbstnutzung einer Ferienwohnung grundsätzlich anhand einer auf 30 Jahre
angelegte Prognose zu prüfen.
7. Die Selbstnutzung ist auch nicht wegen der Zahlung eines Entgelts an den Eigentümerpool mit einer Vermietung wirtschaftlich
gleichzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAE-02641
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