Auflösung einer GmbH infolge Insolvenz trotz nicht bekanntgemachter entsprechender Handelsregistereintragung
keine gesellschaftsrechtliche Liquidation bei Aufhebung eines Insolvenzverfahrens nach Auskehrung des verbleibenden Vermögens
Kostentragung fachkundiger Prozessbevollmächtigter bei Erhebung einer finanzgerichtlichen Klage namens der GmbH nach Aufhebung
des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
1. Eine GmbH ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen ungeachtet dessen aufgelöst, dass die entsprechende
Eintragung in das Handelsregister gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht bekannt gemacht wird.
2. Ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer GmbH ein Überschuss verblieben, an die Gesellschafter ausgekehrt worden,
sind keine Anhaltspunkte für ein noch vorhandenes insolvenzfreies Vermögen ersichtlich und wurde auch nicht die Fortsetzung
der Gesellschaft unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG beschlossen, sondern wurde vielmehr das Insolvenzverfahren
vom Insolvenzgericht nach § 200 Abs. 1 InsO aufgehoben, so befindet sich die GmbH nunmehr nicht in einer gesellschaftsrechtlichen
Liquidation. Weder der bisherige Insolvenzverwalter noch die ehemaligen Geschäftsführer als ehemalige Organe der GmbH können
daher noch wirksam im Namen der früheren GmbH eine Vollmacht erteilen.
3. Werden fachkundige Prozessbevollmächtigte gleichwohl nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (siehe unter 2.) durch
den bisherigen Insolvenzverwalter oder die früheren Geschäftsführer der GmbH mit der Erhebung einer Klage betreffend frühere
Steuerbescheide gegenüber der GmbH beauftragt, so müssen sie sich Gewissheit über den Stand des Insolvenzverfahrens, insbesondere
dessen etwaige Aufhebung verschaffen und im Falle der Aufhebung erkennen, dass weder der Insolvenzverwalter noch die ehemaligen
Organe der GmbH wirksam in deren Namen eine Vollmacht erteilen können; eine in Verletzung dieser Pflichten erhobene Klage
namens der „GmbH in Liquidation” ist mangels zulässiger Bevollmächtigung unzulässig, mit der Folge, dass die vollmachtlosen
Prozessbevollmächtigten die Kosten des Klageverfahrens zu tragen haben.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1179 Nr. 12 BAAAE-02040
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