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Zuwendungen der öffentlichen Hand (IFRS)
1. Bilanzierungsproblem
Normale Bilanzierungsregeln sind ausgerichtet auf das normale Wirtschaftsleben, und dieses beruht auf dem Gedanken des Leistungsaustauschs. Folglich konzentrieren sich die Bilanzierungsregeln auf die Erfassung von Leistung und Gegenleistung. Am Leistungsaustausch fehlt es jedoch bei öffentlichen Zuwendungen. Diese sind üblicherweise an Bedingungen geknüpft, sollen also ein bestimmtes Verhalten des die Zuwendung empfangenden Unternehmens erreichen, wie z. B. die Schaffung von Arbeitsplätzen oder die Errichtung bzw. Beibehaltung eines Standorts. Mitunter werden sie auch als „Überlebenshilfe“ gewährt.
Die Anwendung normaler Bilanzierungsregeln auf solche Sachverhalte erweist sich als problematisch, weil es – wie bereits erwähnt - am konkreten Leistungsaustausch mangelt.
Der IASB hat schon 1994 den Standard IAS 20 „Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand“ veröffentlicht. Dieser ist seitdem im Wesentlichen unverändert. IAS 20 regelt Folgendes:
Wer ist die öffentliche Hand?
Was sind öffentliche Zuwendungen?
Wann sind diese zu erfassen?
Wie sind sie zu periodisieren?
Wie ist vorzugehen, wenn Bedingungen nicht eingehalten werden?
Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 12
Theile in Theile/Dittmar (Hrsg.), IFRS-Handbuch, 7. Aufl. 2024, Rz. 16.1 ff.
2. Öffentliche Hand
Als öffentliche Hand bezeichnet IAS 20.3 staatliche Instanzen mit hoheitlichen Aufgaben, also z. B. lokale, nationale oder internationale (Gebiets-)Körperschaften. Die Rechtsform ist jedoch unwichtig. Auch eine „Förderungs-GmbH“, die von staatlichen Instanzen getragen wird, gehört zur öffentlichen Hand.
Zuschüsse von privater Seite („Baukostenzuschuss“) fallen nicht in den Regelungsbereich des IAS 20.
3. Öffentliche Zuwendungen
3.1. Bilanzielle Erfassung
Zu den öffentlichen Zuwendungen, die bilanziell zu erfassen sind, rechnet der Standard: